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Schenkungssteuerrechner: Vermögen clever übertragen und Schenkungssteuer sparen

Mit dem schenkungssteuer rechner können Sie einfach und schnell ermitteln, ob und in welcher Höhe bei der Schenkung von Vermögenswerten Schenkungssteuer anfällt. Wichtig ist, dass Sie die Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen können, was steuerliche Vorteile birgt. Beachten Sie, dass nicht Sie als Schenker, sondern der Beschenkte steuerpflichtig ist und Schenkungen stets dem Finanzamt angezeigt werden müssen. Nutzen Sie Ihren Freibetrag optimal, um unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden und Ihre Vermögensübertragung rechtssicher zu gestalten. Ein Immobiliengutachter kann bei der Bewertung von Schenkungen, insbesondere von Immobilien, eine zentrale Rolle spielen, um steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen und korrekt einzuordnen.

Understanding Schenkungssteuer

Definition und Zweck

Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf Vermögenswerte erhoben wird, die Sie unentgeltlich an eine andere Person übertragen. Ihr Zweck ist es, die Übertragung von Vermögen zu regulieren und eine gerechte Verteilung von Steuerlasten sicherzustellen. Wichtig dabei ist, dass nicht der Schenker, sondern der Empfänger der Schenkung steuerpflichtig ist. Damit sorgt das Steuerrecht für Transparenz und verhindert Steuerhinterziehung bei größeren Vermögensübergaben.

Vergleich mit Erbschaftssteuer

Obwohl die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer ähnliche steuerliche Grundlagen haben, gibt es wesentliche Unterschiede, die für Sie als Schenker oder Beschenkter wichtig sind. Während bei beiden die steuerlichen Freibeträge gelten, können Sie diese bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut nutzen, bei Erbschaften hingegen fällt die Steuer nur einmalig an. Dies eröffnet Ihnen Chancen, Vermögen familienintern steueroptimiert zu übertragen.

Besonders vorteilhaft für Sie ist das Prinzip der Nutzbarkeit der Freibeträge im Abstand von zehn Jahren: So können Sie Ihre Vermögenswerte über längere Zeit steuerlich begünstigt übertragen. Zusätzlich ist die Kettenschenkung erwähnenswert, bei der Ihr Ehepartner als Zwischenstation dient, um Freibeträge mehrfach zu optimalen Konditionen auszunutzen. Diese Strategie ist bei der Erbschaftssteuer nicht anwendbar.

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Steuerpflichtige Personen

Wer ist steuerpflichtig?

Bei einer Schenkung sind nicht nur Sie als Schenker steuerpflichtig, sondern die beschenkte Person, welche von der Schenkung profitiert. Das bedeutet, dass Sie die Schenkungssteuer nicht selbst zahlen mussen, sondern der Begünstigte. Dennoch ist es wichtig, dass Sie und der Beschenkte die Schenkung korrekt gegenüber dem Finanzamt melden, um eventuelle steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Pflichten der Schenkenden und Beschenkten

Sie und der Beschenkte seid verpflichtet, die Schenkung dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten formlos anzuzeigen, auch wenn die Freibeträge nicht überschritten werden. Das Finanzamt prüft dann, ob eine detaillierte Schenkungssteuererklärung erforderlich ist. Im Regelfall wird diese nur verlangt, wenn die Freibeträge überschritten oder bereits frühere Schenkungen von demselben Schenker an den Beschenkten innerhalb von zehn Jahren erfolgt sind.

Besonders wichtig: Die rechtzeitige Anzeige schützt Sie und den Beschenkten vor Bußgeldern und unerwarteten Steuerforderungen. Auch wenn Sie denken, dass keine Steuer anfällt, sollten Sie die Schenkung immer melden, um auf Nummer sicher zu gehen. So bewahren Sie euch vor unnötigen rechtlichen Problemen und nutzt zugleich die steuerlichen Freibeträge optimal aus.

Freibeträge bei Schenkungen

Steuerklassen und Freibeträge

Beim Thema Schenkungssteuer spielt die Steuerklasse eine zentrale Rolle für die Höhe Ihres Freibetrags. Je näher Sie mit dem Schenker verwandt sind, desto höher ist Ihr persönlicher Freibetrag und desto niedriger fällt die Steuer aus. Insgesamt unterscheidet das Gesetz drei Steuerklassen, die Ihren Freibetrag und die Steuersätze bestimmen, damit Sie genau wissen, wie viel Vermögen Sie steuerfrei erhalten können.

Steuerklasse I: Ehepartner und Kinder

In Steuerklasse I profitieren Sie als Ehepartner oder Ihr Kind von den höchsten Freibeträgen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 € steuerfrei erhalten, Kinder sogar bis zu 400.000 €. Damit wird sichergestellt, dass der Vermögensübergang innerhalb der engsten Familie besonders steuerfreundlich bleibt.

Darüber hinaus gilt für Enkelkinder ein Freibetrag von 200.000 €, sofern deren Elternteil (also das Kind des Schenkers) noch lebt. Sie sollten wissen, dass Ihr Familienheim bei Schenkung an Ihren Ehepartner ebenfalls komplett steuerfrei bleibt, unabhängig vom Wert. Möchten Sie selbst im Haus wohnen bleiben, können Sie ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen, was Ihre Rechte schützt und steuerlich von Vorteil ist.

Steuerklasse II: Verwandte wie Geschwister und Neffen

Für Angehörige der Steuerklasse II, zu denen Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern oder geschiedene Ehepartner gehören, liegt Ihr Freibetrag bei nur 20.000 €. Diese Gruppe profitiert somit deutlich weniger von steuerlichen Vergünstigungen, weshalb Sie hier besonders auf den Wert der Schenkung achten sollten.

Das bedeutet für Sie, dass Schenkungen an Verwandte aus dieser Gruppe schnell über den Freibetrag hinausgehen und damit Schenkungssteuer anfallen kann. Die Steuersätze in dieser Klasse beginnen ab 15 % und steigen mit zunehmendem Wert der Schenkung. Deshalb sollten Sie bereits im Vorfeld prüfen, ob es sinnvoll ist, Ihre Schenkungen zeitlich oder betragsmäßig zu staffeln.

Steuerklasse III: Freunde und Bekannte

Wenn Sie Vermögen an Personen außerhalb Ihrer Familie schenken, wie Freunde oder Lebensgefährten, fällt die Schenkung in Steuerklasse III. Hier beträgt Ihr persönlicher Freibetrag lediglich 20.000 € und die Steuersätze liegen deutlich höher, ab 30 %. Sie sollten sich daher bewusst sein, dass Schenkungen in dieser Kategorie schnell zu einer hohen Steuerlast führen können.

Es ist wichtig, dass Sie sich darüber im Klaren sind, dass diese Steuerklasse die ungünstigste für Sie ist. Neben den niedrigen Freibeträgen müssen Sie mit dem höchsten Steuersatz von bis zu 50 % rechnen, wenn Sie sehr hohe Vermögenswerte verschenken. Eine sorgfältige Planung und Beratung ist in diesem Fall unerlässlich, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

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Berechnung der Schenkungssteuer

Bewertung des Schenkungswertes

Für die Berechnung der Schenkungssteuer ist der tatsächliche Wert der Schenkung entscheidend. Sie müssen den objektiven Verkehrswert der übertragenen Vermögenswerte ermitteln, da ausschließlich dieser Wert über die Ausschöpfung Ihres steuerlichen Freibetrags und die Höhe der anfallenden Steuer entscheidet. Besonders bei Immobilien ist Vorsicht geboten: Wenn Sie Ihrem Ehepartner das gemeinsam bewohnte Familienheim schenken, bleibt diese Schenkung unabhängig vom Wert steuerfrei. In allen anderen Fällen wird der Verkehrswert als Grundlage herangezogen – und alle Beträge, die über Ihren persönlichen Freibetrag hinausgehen, können steuerpflichtig sein.

Steuersätze in Abhängigkeit von der Steuerklasse

Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach deinem Verwandtschaftsgrad zum Beschenkten, welcher dich einer von drei Steuerklassen zuordnet. In Steuerklasse I, beispielsweise bei Kindern oder Ehegatten, fällt die Steuer am geringsten aus, während in Steuerklasse III, unter anderem bei Freunden, die höchsten Steuersätze gelten. Die Sätze liegen zwischen 7 % und 50 %, abhängig vom Wert der Schenkung und der Zugehörigkeit zur Steuerklasse.

Wichtig zu wissen: Je näher Sie dem Beschenkten stehen, desto höher sind deine Freibeträge und desto niedriger die Steuersätze. Für Ehepartner gilt ein Freibetrag von bis zu 500.000 €, bei Kindern sind es 400.000 €. Wird dieser Freibetrag überschritten, beginnt die Steuerstaffel, die bei kleineren Beträgen in Steuerklasse I bei 7 % startet. In weniger günstigen Steuerklassen steigen die Sätze deutlich an, bis zu 50 % bei Schenkungen über 13 Millionen € in Klasse III. Nutze deshalb die Freibeträge optimal und plane deine Schenkungen unter Berücksichtigung der Steuerklassen, um unnötige Steuerlast zu vermeiden.

Besondere Regelungen

Schenkungen von Immobilien

Wenn Sie Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner Ihre Immobilie oder Ihren Miteigentumsanteil schenken, bleibt diese Schenkung steuerfrei, unabhängig vom Wert. Anders verhält es sich bei Schenkungen an Ihre Kinder: Hier gilt ein Freibetrag von 400.000 €, der überschrittene Betrag unterliegt der Schenkungssteuer. Bei vermieteten Objekten kommt es immer auf den Verkehrswert an, was die Steuerlast erhöhen kann.

Lebenslanges Wohnrecht

Wenn Sie Ihre Immobilie an Ihre Kinder übertragen, aber selbst weiterhin darin wohnen möchten, können Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen. Dieses Recht schützt Sie vor dem kompletten Verlust des Wohnraums, obwohl das Eigentum auf Ihre Kinder übergeht. Es wirkt sich jedoch auf die Bewertung der Immobilie für die Schenkungssteuer aus.

Das lebenslange Wohnrecht ist eine besonders vorteilhafte Regelung, die es Ihnen ermöglicht, weiterhin in Ihrem Zuhause zu wohnen, während Sie die Immobilie schenkungssteuerlich optimiert übertragen. Dabei mindert das eingetragene Wohnrecht den steuerlich angesetzten Wert der Schenkung, wodurch sich Ihre Steuerlast reduzieren kann. Allerdings sollten Sie beachten, dass das Wohnrecht genau dokumentiert und im Grundbuch festgehalten wird, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Interessen und Ihr Wohnkomfort auch über die Schenkung hinaus gewahrt bleiben.

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Strategien zur Nutzung der Freibeträge

Anpassung von Schenkungen über die Jahre

Nutzen Sie die zehnjährige Frist zur Wiederverwendung der Freibeträge, indem Sie Ihre Schenkungen zeitlich gestaffelt planen. So vermeiden Sie eine sofortige Überschreitung der Freibeträge und reduzieren langfristig die Schenkungssteuerlast. Diese Strategie ermöglicht es Ihnen, Vermögenswerte in mehreren Abschnitten steuerfrei an Ihre Begünstigten zu übertragen und somit Ihre finanzielle Belastung zu minimieren.

Kettenschenkung: Optimaler Einsatz der Freibeträge

Mit der Kettenschenkung können Sie die Freibeträge mehrfach optimal nutzen, indem Sie durch Ihr Vermögen in mehreren Etappen und über verschiedene Personen verschenken. So kann Ihr Kind etwa die Freibeträge von beiden Elternteilen nutzen, indem zuerst Sie und anschließend Ihr Ehepartner Vermögen an das Kind weitergeben. Dadurch steigert sich der steuerfreie Betrag deutlich.

Besonders effektiv ist die Kettenschenkung, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner aktiv planen. Da jeder von Ihnen einen separaten Freibetrag von bis zu 400.000 € für Kinder hat, kann Ihr Kind innerhalb von zehn Jahren bis zu 800.000 € steuerfrei erhalten. Diese Methode erfordert sorgfältige Abstimmung und Dokumentation, da das Finanzamt die Schenkungen prüft. Eine verpasste Frist oder falsche Strukturierung kann zu unerwarteter Steuerbelastung führen, daher sollten Sie diese Strategie mit Steuerexperten abstimmen.

Schlussfolgerung

Wenn Sie planen, Vermögenswerte zu verschenken, ist es essentiell, die Schenkungssteuer und die damit verbundenen Freibeträge genau zu kennen. Denn nur so können Sie sicherstellen, dass Sie die steuerlichen Vorteile optimal nutzen und unnötige Steuerzahlungen vermeiden. Wichtig dabei ist, dass nicht Sie als Schenker, sondern der Beschenkte steuerpflichtig ist und dass alle Schenkungen dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden müssen, selbst wenn der Freibetrag nicht überschritten wird.

Ein besonders positiver Aspekt für Sie ist, dass die Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Das bedeutet, dass Sie etwa Ihrem Kind oder Ehepartner wiederholt Vermögen bis zu den festgelegten Freibeträgen steuerfrei übertragen können. So können Sie langfristig Vermögen schrittweise übertragen und dabei erheblich Steuern sparen. Die Möglichkeit der Kettenschenkung eröffnet Ihnen zusätzlich eine strategische Option, um die Freibeträge verschiedener Personen effizient auszuschöpfen und somit die Gesamtsteuerlast zu reduzieren.

Gleichzeitig sollten Sie sich der Risiken bewusst sein: Überschreiten die Schenkungen die jeweiligen Freibeträge, fällt Schenkungssteuer an, die je nach Steuerklasse und Wert der Schenkung zwischen 7 % und sogar 50 % liegen kann. Insbesondere bei weniger engen Verwandten oder Freunden in Steuerklasse III ist die Steuerlast erheblich höher. Daher empfiehlt es sich, die Verwandtschaftsverhältnisse und die Höhe des Schenkungswerts sorgfältig zu prüfen, bevor Sie eine Schenkung vornehmen.

Ein weiterer Vorteil für Sie besteht darin, dass bei der Schenkung eines Familienheims an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner diese Übertragung grundsätzlich steuerfrei bleibt, unabhängig vom Wert des Objekts. Sollten Sie sich jedoch weitere Nutzungsrechte, wie ein lebenslanges Wohnrecht, im Grundbuch eintragen lassen wollen, lohnt es sich, die steuerlichen Auswirkungen genau zu verstehen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Abschließend liegt es an Ihnen, Ihre Schenkungen gut zu planen und die steuerlichen Rahmenbedingungen intelligent auszunutzen. Ein Schenkungssteuerrechner kann Ihnen dabei helfen, den Überblick über Freibeträge und mögliche Steuerzahlungen zu behalten und so Ihre Vermögensübertragungen möglichst effizient zu gestalten.

Fragen Rund um das Thema: Schenkungssteuer Rechner

1. Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei 100.000 Euro?
Die Höhe der Schenkungssteuer bei einer Schenkung von 100.000 Euro hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab. Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, profitieren von einem Freibetrag von 400.000 Euro. Solange der Wert der Schenkung diesen Freibetrag nicht überschreitet, fällt keine Steuer an. Leben die Eltern des Enkels noch, gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro. Urenkel können 100.000 Euro steuerfrei erhalten. Für alle anderen Personen – etwa Freunde oder entfernte Verwandte – beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro. Alles, was darüber hinausgeht, wird gemäß der geltenden Steuersätze besteuert.

2. Wie wird die Schenkungssteuer für Immobilien berechnet?
Die Schenkungssteuer für Immobilien wird auf Basis des Verkehrswertes der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung berechnet. Bei vermieteten Objekten gelten steuerliche Erleichterungen: Hier sind pauschal 10 % des Verkehrswertes steuerfrei. Das bedeutet, dass nur 90 % des Immobilienwertes als steuerlich relevant gelten. Nach Abzug des jeweiligen Freibetrags wird der verbleibende Betrag mit dem zum Verwandtschaftsgrad passenden Steuersatz besteuert, der zwischen 7 % und 50 % liegen kann.

3. Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei einem Wert von 600.000 €?
Auch hier ist die Steuerhöhe vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem abhängig. Ein Kind in Steuerklasse I hat einen Freibetrag von 400.000 Euro – es wären also 200.000 Euro steuerpflichtig. Dafür gilt ein Steuersatz von 15 %, was 30.000 Euro ergibt. In Steuerklasse III – etwa bei Freunden – liegt der Freibetrag bei nur 20.000 Euro. Die restlichen 580.000 Euro würden mit 30 % besteuert, was zu einer Steuerlast von 174.000 Euro führt.

4. Welche Kosten fallen bei einer Schenkung einer Immobilie an?
Neben der möglichen Schenkungssteuer entstehen auch Notar- und Grundbuchkosten, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet werden. Bei einem Immobilienwert von 200.000 Euro belaufen sich die Kosten für die notarielle Beurkundung und Eintragung häufig auf 1.500 bis 2.000 Euro. Diese zusätzlichen Kosten müssen unabhängig von der steuerlichen Bewertung getragen werden und sind gesetzlich vorgeschrieben.

5. Wann entfällt die Schenkungssteuer bei Immobilien?
Die Schenkungssteuer entfällt, wenn der Wert der Immobilie innerhalb der geltenden Freibeträge liegt. Bei Ehepartnern beträgt dieser 500.000 Euro, bei Kindern 400.000 Euro. Auch bei einer Schenkung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehepartner greift die vollständige Steuerbefreiung – unabhängig vom Immobilienwert. Wichtig ist jedoch, dass auch steuerfreie Schenkungen dem Finanzamt angezeigt werden müssen.

6. Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei 300.000 Euro?
In Steuerklasse I ist eine Schenkung von 300.000 Euro an ein Kind durch den Freibetrag von 400.000 Euro vollständig steuerfrei. In Steuerklasse III, etwa bei Freunden, gilt ein Freibetrag von nur 20.000 Euro. Somit wären 280.000 Euro steuerpflichtig – mit einem Steuersatz von 30 % wären das 84.000 Euro Schenkungssteuer. Diese Unterschiede zeigen die große steuerliche Spannweite zwischen den einzelnen Steuerklassen.

7. Was ist besser, Schenkung oder Überschreibung?
Im rechtlichen Sinne ist eine „Überschreibung“ ohne Gegenleistung ebenfalls eine Schenkung. Beide Vorgänge sind unentgeltlich und unterliegen denselben steuerlichen Regelungen (§ 516 BGB). Für die Wirksamkeit ist eine notarielle Beurkundung erforderlich (§ 518 BGB). Die Begriffe unterscheiden sich lediglich im Sprachgebrauch – steuerlich macht es keinen Unterschied. Wichtig ist, dass der Vorgang korrekt dokumentiert und dem Finanzamt angezeigt wird.

8. Wer legt den Wert der Immobilie bei Schenkung fest?
Für die steuerliche Bewertung ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig. Es ermittelt den sogenannten Verkehrswert anhand von Bodenrichtwerten, Vergleichsdaten und anderen Marktinformationen. Alternativ kann der Schenker ein unabhängiges Gutachten vorlegen. Sollte der vom Finanzamt festgestellte Wert angezweifelt werden, kann ein offizielles Gutachten vom örtlichen Gutachterausschuss verlangt werden.

9. Was ist der Nachteil einer Schenkung?
Der Hauptnachteil liegt darin, dass der Schenker die Verfügung über das übertragene Vermögen aufgibt. Ohne vertraglich festgelegte Rechte – etwa ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch – besteht die Gefahr, im Alter die Kontrolle oder Nutzungsrechte an der Immobilie zu verlieren. Auch sozialrechtlich kann eine Schenkung später problematisch werden, etwa wenn das Sozialamt bei Pflegebedürftigkeit auf das verschenkte Vermögen zugreift.

10. Wie kann man die Schenkungssteuer bei einer Immobilie umgehen?
Eine direkte Umgehung der Steuer ist nicht erlaubt, wohl aber eine legale Optimierung. Durch eine Kettenschenkung – zum Beispiel über den Ehepartner – können Freibeträge mehrfach genutzt werden. Ebenso ist eine Schenkung in Etappen alle zehn Jahre möglich, um erneut von Freibeträgen zu profitieren. Auch eine Eheschließung kann steuerliche Vorteile bringen, da Ehepartner hohe Freibeträge und niedrige Steuersätze haben. Wichtig ist jedoch: Alle Schenkungen müssen gemeldet werden, und Bargeld darf nicht zur Umgehung der Steuer genutzt werden.

Fragen Rund um das Thema: Schenkungssteuer Rechner

1. Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei 100.000 Euro?
Die Höhe der Schenkungssteuer bei einer Schenkung von 100.000 Euro hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab. Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, profitieren von einem Freibetrag von 400.000 Euro. Solange der Wert der Schenkung diesen Freibetrag nicht überschreitet, fällt keine Steuer an. Leben die Eltern des Enkels noch, gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro. Urenkel können 100.000 Euro steuerfrei erhalten. Für alle anderen Personen – etwa Freunde oder entfernte Verwandte – beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro. Alles, was darüber hinausgeht, wird gemäß der geltenden Steuersätze besteuert.

2. Wie wird die Schenkungssteuer für Immobilien berechnet?
Die Schenkungssteuer für Immobilien wird auf Basis des Verkehrswertes der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung berechnet. Bei vermieteten Objekten gelten steuerliche Erleichterungen: Hier sind pauschal 10 % des Verkehrswertes steuerfrei. Das bedeutet, dass nur 90 % des Immobilienwertes als steuerlich relevant gelten. Nach Abzug des jeweiligen Freibetrags wird der verbleibende Betrag mit dem zum Verwandtschaftsgrad passenden Steuersatz besteuert, der zwischen 7 % und 50 % liegen kann.

3. Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei einem Wert von 600.000 €?
Auch hier ist die Steuerhöhe vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem abhängig. Ein Kind in Steuerklasse I hat einen Freibetrag von 400.000 Euro – es wären also 200.000 Euro steuerpflichtig. Dafür gilt ein Steuersatz von 15 %, was 30.000 Euro ergibt. In Steuerklasse III – etwa bei Freunden – liegt der Freibetrag bei nur 20.000 Euro. Die restlichen 580.000 Euro würden mit 30 % besteuert, was zu einer Steuerlast von 174.000 Euro führt.

4. Welche Kosten fallen bei einer Schenkung einer Immobilie an?
Neben der möglichen Schenkungssteuer entstehen auch Notar- und Grundbuchkosten, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet werden. Bei einem Immobilienwert von 200.000 Euro belaufen sich die Kosten für die notarielle Beurkundung und Eintragung häufig auf 1.500 bis 2.000 Euro. Diese zusätzlichen Kosten müssen unabhängig von der steuerlichen Bewertung getragen werden und sind gesetzlich vorgeschrieben.

5. Wann entfällt die Schenkungssteuer bei Immobilien?
Die Schenkungssteuer entfällt, wenn der Wert der Immobilie innerhalb der geltenden Freibeträge liegt. Bei Ehepartnern beträgt dieser 500.000 Euro, bei Kindern 400.000 Euro. Auch bei einer Schenkung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehepartner greift die vollständige Steuerbefreiung – unabhängig vom Immobilienwert. Wichtig ist jedoch, dass auch steuerfreie Schenkungen dem Finanzamt angezeigt werden müssen.

6. Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei 300.000 Euro?
In Steuerklasse I ist eine Schenkung von 300.000 Euro an ein Kind durch den Freibetrag von 400.000 Euro vollständig steuerfrei. In Steuerklasse III, etwa bei Freunden, gilt ein Freibetrag von nur 20.000 Euro. Somit wären 280.000 Euro steuerpflichtig – mit einem Steuersatz von 30 % wären das 84.000 Euro Schenkungssteuer. Diese Unterschiede zeigen die große steuerliche Spannweite zwischen den einzelnen Steuerklassen.

7. Was ist besser, Schenkung oder Überschreibung?
Im rechtlichen Sinne ist eine „Überschreibung“ ohne Gegenleistung ebenfalls eine Schenkung. Beide Vorgänge sind unentgeltlich und unterliegen denselben steuerlichen Regelungen (§ 516 BGB). Für die Wirksamkeit ist eine notarielle Beurkundung erforderlich (§ 518 BGB). Die Begriffe unterscheiden sich lediglich im Sprachgebrauch – steuerlich macht es keinen Unterschied. Wichtig ist, dass der Vorgang korrekt dokumentiert und dem Finanzamt angezeigt wird.

8. Wer legt den Wert der Immobilie bei Schenkung fest?
Für die steuerliche Bewertung ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig. Es ermittelt den sogenannten Verkehrswert anhand von Bodenrichtwerten, Vergleichsdaten und anderen Marktinformationen. Alternativ kann der Schenker ein unabhängiges Gutachten vorlegen. Sollte der vom Finanzamt festgestellte Wert angezweifelt werden, kann ein offizielles Gutachten vom örtlichen Gutachterausschuss verlangt werden.

9. Was ist der Nachteil einer Schenkung?
Der Hauptnachteil liegt darin, dass der Schenker die Verfügung über das übertragene Vermögen aufgibt. Ohne vertraglich festgelegte Rechte – etwa ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch – besteht die Gefahr, im Alter die Kontrolle oder Nutzungsrechte an der Immobilie zu verlieren. Auch sozialrechtlich kann eine Schenkung später problematisch werden, etwa wenn das Sozialamt bei Pflegebedürftigkeit auf das verschenkte Vermögen zugreift.

10. Wie kann man die Schenkungssteuer bei einer Immobilie umgehen?
Eine direkte Umgehung der Steuer ist nicht erlaubt, wohl aber eine legale Optimierung. Durch eine Kettenschenkung – zum Beispiel über den Ehepartner – können Freibeträge mehrfach genutzt werden. Ebenso ist eine Schenkung in Etappen alle zehn Jahre möglich, um erneut von Freibeträgen zu profitieren. Auch eine Eheschließung kann steuerliche Vorteile bringen, da Ehepartner hohe Freibeträge und niedrige Steuersätze haben. Wichtig ist jedoch: Alle Schenkungen müssen gemeldet werden, und Bargeld darf nicht zur Umgehung der Steuer genutzt werden.

Quellen:

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Deutschland)

§ 518 BGB - Einzelnorm

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 534 Pflicht

GNotKG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 516 Begriff der Schenkung

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Erbschaft und Schenkung; Frühzeitig planen und so Steuern sparen 2024; ISBN:9783965330306, 3965330306

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