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Zugewinnausgleich bei Immobilien: Was Sie bei Scheidung, Eigentum und Schulden unbedingt beachten sollten

Beim Zugewinnausgleich handelt es sich um einen zentralen Ausgleichsmechanismus beim Ende einer Ehe, der den Vermögenszuwachs während der Ehezeit fair verteilt. Wenn Sie sich scheiden lassen, sollten Sie unbedingt wissen, wie Ihr immobilienbezogenes Vermögen bewertet wird und welche Schulden dabei berücksichtigt werden. Unbedachte Fehler können hohe finanzielle Verluste nach sich ziehen. Mit dem richtigen Wissen schützen Sie Ihr Eigentum und sichern Ihre Ansprüche effektiv ab. Ein Immobiliengutachter kann beim Zugewinnausgleich entscheidend dazu beitragen, den realen Marktwert einer Immobilie fachgerecht zu ermitteln und finanzielle Streitigkeiten zu vermeiden.

Grundlagen des Zugewinnausgleichs

Definition der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der ohne Ehevertrag automatisch gilt. Dabei bleibt das Vermögen, das Sie und Ihr Ehepartner vor der Ehe besessen habt, jeweils getrennt. Was während der Ehe neu erworben wird, verwaltet jeder von Ihnen getrennt weiter. Erst bei der Auflösung der Ehe – beispielsweise durch Scheidung – wird der Vermögenszuwachs, der sogenannte Zugewinn, ausgeglichen, sodass beide Partner auf einen gleichen Vermögenszuwachs kommen.

Verfahrensablauf beim Zugewinnausgleich

Beim Verfahrensablauf stellt man zunächst das Anfangsvermögen und das Endvermögen jedes Ehepartners gegenüber, um den jeweiligen Zugewinn zu ermitteln. Nur der Unterschied zwischen dem Anfangs- und Endvermögen zählt. Falls beide Zugewinne gleich hoch sind, entfällt ein Ausgleich. Ergibt sich eine Differenz, muss der Partner mit höherem Zugewinn eine entsprechende Geldsumme an den anderen zahlen. Beachten Sie, dass der Zugewinnausgleich nicht automatisch erfolgt – er muss ausdrücklich beantragt werden.

Wichtig zu wissen: Der Zugewinnausgleich berücksichtigt stets den Wert Ihrer Vermögenszuwächse während der Ehe. Das schließt auch Wertsteigerungen bei Immobilien ein, die allein Ihnen gehören, jedoch nicht den vollen Immobilienwert, sondern nur die Wertsteigerung während der Ehe. Außerdem müssen Sie Ihre Darlehensschulden korrekt ansetzen, da diese sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen mindern. Ein übereilter Auszug aus der gemeinsamen Immobilie kann zudem zum Verlust Ihres Nutzungsrechts führen, wenn Sie nicht rechtzeitig Ihre Rückkehr absichern. Aufgrund der komplexen Berechnung und der möglichen finanziellen Folgen empfiehlt es sich, frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

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Eigentumsverhältnisse bei Immobilien

Gemeinsames Eigentum während der Ehe

Wenn Sie und Ihr Ehepartner eine Immobilie gemeinsam während der Ehe erworben und beide im Grundbuch eingetragen sind, dann gehört Ihnen das Haus gemeinsam. Im Falle einer Scheidung wird der Immobilienwert geteilt, und jedem von Ihnen wird hälftig ein Zugewinn zugerechnet. Das bedeutet, der Wert der Immobilie wird bei der Vermögensaufteilung jeweils anteilig berücksichtigt.

Alleineigentum und dessen Folgen

Wenn eine Immobilie allein einem Ehepartner gehört, beispielsweise durch Erbe, Schenkung oder vor der Ehe erworben, steht diese Person als alleiniger Eigentümer im Grundbuch. Im Zugewinnausgleich wird nur die während der Ehe erzielte echte Wertsteigerung berücksichtigt, nicht jedoch der ursprüngliche Wert. Dies bedeutet für Sie, dass Sie zwar Eigentümer bleiben, aber gegebenenfalls den Zugewinn an den anderen Ehepartner zahlen müssen.

Wichtig ist, dass Sie sich bewusst sind: Alleineigentum schützt nicht vollständig vor finanziellen Ausgleichsansprüchen. Wenn Sie in die Immobilie investieren oder diese modernisieren, entsteht oft ein Zugewinn, der im Streitfall zur Zahlungspflicht führen kann. Gleichzeitig kann eine klare Eintragung im Grundbuch Ihre Rechtsposition stärken. Um unnötige Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig einen Ehevertrag oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu prüfen, damit Sie Ihren Besitz bestmöglich schützen.

Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleich

Ermittlung des Marktwerts

Für den Zugewinnausgleich ist es entscheidend, den aktuellen Marktwert Ihrer Immobilie genau zu ermitteln. Dabei zählt nicht nur der Kaufpreis, sondern insbesondere der Wert, der zum Zeitpunkt der Scheidung realistisch am Markt erzielt werden kann. Wertsteigerungen durch Modernisierung oder Lageverbesserungen wirken sich dabei positiv aus, während inflationale Mehrwerte nicht berücksichtigt werden. Ein sachverständiges Gutachten kann helfen, Streitigkeiten zu vermeiden und Ihre Ansprüche klar zu definieren.

Berücksichtigung von Schulden

Beim Zugewinnausgleich werden offene Immobiliendarlehen vom Immobilienwert abgezogen. Nur der verbleibende Netto-Wert zählt als Zugewinn, den Sie berücksichtigen müssen oder guttun können. Werden die Schulden falsch bewertet, kann das zu finanziell nachteiligen Ergebnissen führen.

Achten Sie besonders darauf, dass auch die auf Sie entfallenden Kreditanteile korrekt erfasst werden, da die Bank oft nur eine Umschreibung oder Ablösung des Darlehens bei Eigentumsübergang akzeptiert. Wird die Umschuldung verweigert, kann es sein, dass Sie weiterhin für Darlehensraten haften müssen, obwohl Sie nicht Eigentümer sind – ein erheblicher Risikofaktor. Vereinbarungen im Scheidungsfolgenvertrag können helfen, diese Risiken zu minimieren und Ihre finanzielle Belastung zu steuern.

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Zugewinnausgleich bei Erbschaften und Schenkungen

Privilegierter Erwerb

Wenn Sie während der Ehe ein Haus erben oder als Schenkung erhalten, wird dieser Erwerb als sogenannter privilegierter Erwerb behandelt und Ihrem Anfangsvermögen zugerechnet. Das bedeutet, dass lediglich der Wertzuwachs, der während der Ehezeit entsteht, in den Zugewinnausgleich einfließt.

Ihre Erbschaft oder Schenkung bleibt somit grundsätzlich vom Ausgleich ausgeschlossen, was Ihnen beim späteren Vermögensausgleich einen erheblichen Vorteil verschafft.

Berücksichtigung von Wertsteigerungen

Wertsteigerungen eines geerbten oder geschenkten Hauses während der Ehe werden im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Das heißt, nur der Zuwachs, den das Objekt während der Ehe erfährt, zählt zum ausgleichspflichtigen Zugewinn und kann vom anderen Ehepartner ausgeglichen werden.

Dabei ist es wichtig zu wissen, dass nicht jede Wertsteigerung beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird. Nur tatsächliche Wertzuwächse, etwa durch Aus- oder Umbauten, Modernisierungen oder eine nachweislich verbesserte Lage des Grundstücks, fließen in die Berechnung ein. Eine rein inflationsbedingte Wertsteigerung hingegen zählt nicht zum Zugewinn.

Das kann für Sie vorteilhaft sein, da Ihr Anfangsvermögen dadurch unberührt bleibt und Sie lediglich für den realen Wertzuwachs während der Ehe einen Ausgleich leisten müssen. Entscheidend ist dabei eine sorgfältige Dokumentation der Wertentwicklung, um im Falle einer Trennung oder Scheidung unnötige Streitigkeiten zu vermeiden. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, frühzeitig einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuzuziehen, da die Bewertung komplex sein kann und unterschiedliche rechtliche Interpretationen möglich sind.

Darlehen und Zugewinnausgleich

Wenn bei der Scheidung eine Immobilie mit Darlehensverbindlichkeiten betroffen ist, werden diese Schulden im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Zusammen mit dem Wert der Immobilie werden die noch offenen Kreditschulden vom Endvermögen abgezogen, um den tatsächlichen Zugewinn zu berechnen. Wichtig für Sie: Auch wenn Sie nicht alleiniger Eigentümer sind, kann die Bank eine Umschuldung oder eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn ein Partner aus dem Kreditvertrag entlassen werden soll. Daher sollten Sie frühzeitig prüfen, wie Sie mit den Darlehen umgehen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Beispielhafte Berechnung der Darlehensverbindlichkeiten

Stellen Sie sich vor, Sie und Ihr Ehepartner besitzen gemeinsam ein Haus im Wert von 600.000 Euro mit 200.000 Euro Kreditschulden. Die Schulden werden je zur Hälfte, also mit 100.000 Euro, Ihrem jeweiligen Vermögen abgezogen. Somit beträgt Ihr Zugewinn 200.000 Euro. Haben Sie beide den gleichen Zugewinn, entfällt ein Ausgleich. Diese einfache Rechnung zeigt, wie Darlehensschulden Ihre Vermögenswerte mindern und beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Möglichkeiten der Umschuldung

Eine wichtige Option ist die Umschuldung des gemeinsamen Kredits auf den Alleineigentümer. Ihre Bank muss hierfür zustimmen, was jedoch oft von Ihrer Bonität abhängt. Wird die Umschuldung genehmigt, schließt die Bank einen neuen Vertrag mit Ihnen ab und kann eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Lehnt die Bank die Umschuldung ab, können Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, in der geregelt wird, wie die Kreditraten von beiden bezahlt werden, um Ihre finanzielle Belastung zu steuern.

Zu beachten ist, dass eine fehlende Zustimmung zur Umschuldung durch die Bank zu erheblichen finanziellen Risiken führen kann, da beide Ehepartner weiterhin gemeinsam haften. Einvernehmliche Regelungen im Scheidungsverfahren sind daher entscheidend. Außerdem sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung treffen, um Streitigkeiten über die Kreditrückzahlung zu vermeiden. So schützen Sie sich vor ungewollten Belastungen und können Ihre Wohnsituation klar und sicher gestalten.

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Verjährung und rechtliche Aspekte

Fristen für den Zugewinnausgleich

Für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs steht Ihnen in der Regel eine Frist von drei Jahren zur Verfügung, beginnend mit dem Zeitpunkt der Scheidung. Wenn Sie diese Frist versäumen, können Sie keine Ansprüche mehr durchsetzen, da der Anspruch rechtlich verjährt. Daher ist es wichtig, zeitnah nach der Scheidung aktiv zu werden, um Ihren Anspruch nicht zu verlieren.

Rechtliche Beratung und Unterstützung

Der Zugewinnausgleich bei Immobilien und Darlehensschulden ist komplex und birgt für Sie das Risiko hoher finanzieller Verluste. Eine spezialisierte rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Familienrechtsanwalt ist daher unverzichtbar, um Ihre Ansprüche korrekt zu ermitteln und optimale Lösungen zu erzielen. So vermeiden Sie teure Fehler und können Ihre Rechte wirksam durchsetzen.

Insbesondere bei gemeinsam erworbenen oder geerbten Immobilien, bei denen offene Kredite und Wertsteigerungen zu berücksichtigen sind, fehlt oft der Überblick. Nur ein Anwalt mit tiefgehendem Familien- und Immobilienrecht kennt die zahlreichen Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten. Er unterstützt Sie bei der Prüfung von Kreditverträgen, Verhandlungen mit Banken und der Gestaltung von Vereinbarungen, um eine faire und sichere Lösung zu erreichen. Ohne professionelle Hilfe riskieren Sie ungewollte finanzielle Nachteile oder langwierige Rechtsstreitigkeiten.

Fazit und abschließende Gedanken

Bedeutung einer rechtlichen Begleitung

Der Zugewinnausgleich bei Immobilien ist komplex und oft mit hohen finanziellen Risiken verbunden. Deshalb ist es essenziell, dass Sie sich frühzeitig von einem spezialisierten Familienrechtsanwalt beraten lassen. Nur so können Sie teure Fehler vermeiden und Ihre Interessen wirksam schützen. Eine professionelle rechtliche Begleitung hilft Ihnen, unklare Situationen zu klären und individuelle Lösungen zu erarbeiten.

Priorisierung von Kommunikation und Einigung

Gerade bei Immobilien im Zugewinnausgleich kommt es darauf an, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner eine einvernehmliche Lösung suchen. Oft vermeiden klare Absprachen und offene Kommunikation langwierige Streitigkeiten, Kosten und emotionale Belastungen. Gemeinsame Vereinbarungen, etwa zur Nutzung oder zum Verkauf, vereinfachen den Ablauf erheblich.

Zusätzlich sollten Sie bedenken, dass ein übereilter Auszug oder fehlende schriftliche Absprachen das Nutzungsrecht der Immobilie gefährden können. Kommunizieren Sie daher Ihre Rückkehrabsichten rechtzeitig und dokumentieren Sie Vereinbarungen schriftlich, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ein ruhiger, zielorientierter Dialog schafft die beste Grundlage, um den Zugewinnausgleich fair zu regeln.

Steuerliche Aspekte des Zugewinnausgleichs

Ein wichtiger Punkt, den viele übersehen, sind die steuerlichen Folgen des Zugewinnausgleichs bei Immobilien. Wertsteigerungen während der Ehe werden berücksichtigt, aber es gibt häufig komplexe Fragen zur Erbschaft, Schenkung oder zur Behandlung von Darlehensschulden. Unwissenheit kann schnell zu teuren Steuerfehlern führen.

So werden beispielsweise ererbte oder geschenkte Immobilien dem Anfangsvermögen zugeordnet und nur deren Wertsteigerung während der Ehe berücksichtigt, was den steuerlichen Rahmen beeinflusst. Zudem sollten Sie bei der Übertragung von Eigentumsanteilen oder Umschuldungen die Zustimmung der Bank und mögliche Vorfälligkeitsentschädigungen bedenken. Eine frühzeitige steuerliche Beratung schützt Sie vor unangenehmen Überraschungen.

Schlussfolgerung

Der Zugewinnausgleich ist ein komplexes, aber entscheidendes Thema bei einer Scheidung, insbesondere wenn Immobilien im Spiel sind. Es ist wichtig, dass Sie sich frühzeitig mit den rechtlichen Regelungen auseinandersetzen, denn der Zugewinnausgleich regelt den Ausgleich der Vermögenszuwächse während der Ehezeit und kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Beachten Sie: Die Eigentumsverhältnisse am Haus ändern sich durch den Zugewinnausgleich nicht automatisch. Das bedeutet, dass allein die Eintragung im Grundbuch maßgeblich ist. Dennoch fließen der Wert des Hauses sowie etwaige Wertsteigerungen und Darlehensschulden in die Berechnung Ihres Zugewinns ein. Gerade bei Immobilien, die ein Partner bereits vor der Ehe besaß, können Wertsteigerungen während der Ehe zu hohen Nachzahlungsansprüchen führen. Hier sollten Sie sorgfältig prüfen, welche Maßnahmen für Sie sinnvoll sind, um unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Handhabung von Darlehen. Die Kombination aus Immobilienwert und Verbindlichkeiten beeinflusst maßgeblich den Zugewinnausgleich. Es ist daher unerlässlich, dass Sie die Kreditsituation genau kennen und im Zweifel eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um Nachteile zu vermeiden.

Um Risiken zu minimieren, besteht die Möglichkeit, die Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag zu modifizieren oder bestimmte Vermögenswerte wie Immobilien ganz vom Zugewinnausgleich auszuschließen. Diese rechtliche Absicherung kann Sie vor unangenehmen Überraschungen schützen.

Zusammenfassend sollten Sie verstehen, dass der Zugewinnausgleich zwar eine finanzielle Herausforderung darstellen kann, aber mit dem richtigen Wissen und rechtzeitiger rechtlicher Unterstützung lassen sich teure Fehler vermeiden. Nutzen Sie also Ihre Rechte und Möglichkeiten aktiv, um Ihre Interessen im Rahmen einer Scheidung bestmöglich zu wahren.

Fragen Rund um das Thema: Zugewinnausgleich

1. Was fällt alles in den Zugewinnausgleich?
In den Zugewinnausgleich fällt das gesamte Vermögen, das während der Ehe von einem oder beiden Ehepartnern erworben wurde. Dazu gehören insbesondere Immobilien, Geldvermögen, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Fahrzeuge und sonstige Vermögensgegenstände. Nicht der vollständige Besitzstand ist relevant, sondern ausschließlich der Zuwachs an Vermögen zwischen dem Tag der Eheschließung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Der Immobilienbesitz wird dabei nicht pauschal eingerechnet, sondern es zählt in vielen Fällen nur die Wertsteigerung während der Ehezeit. Bestehende Schulden, etwa aus Baufinanzierungen, reduzieren das Vermögen entsprechend und werden im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Entscheidend ist: Eigentümer einer Immobilie bleibt immer derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist – unabhängig von der Ehesituation oder einem eventuellen Ausgleich.

2. Wie wird der Zugewinn bei einer Immobilie berechnet?
Die Berechnung hängt davon ab, ob die Immobilie beiden Partnern gehört oder nur einem. Bei gemeinsamen Eigentum wird der Wert der Immobilie durch zwei geteilt und jedem Ehepartner je zur Hälfte dem Zugewinn zugeschlagen. Beispiel: Eine Immobilie ist 300.000 Euro wert – jeder Partner hat dann einen Zugewinnanteil von 150.000 Euro. Wenn die Immobilie nur einem Partner gehört, etwa durch Erbschaft oder vorherigen Erwerb, wird der Immobilienwert dem Anfangsvermögen zugerechnet. Im Zugewinnausgleich zählt dann ausschließlich die während der Ehezeit erzielte Wertsteigerung. Der andere Partner hat in diesem Fall Anspruch auf die Hälfte des Zugewinns, aber nicht auf das Eigentum an der Immobilie selbst.

3. Was gilt beim Zugewinnausgleich für Immobilien, die in die Ehe gebracht wurden?
Wird eine Immobilie mit in die Ehe gebracht, zählt ihr Wert zum Anfangsvermögen des Eigentümers. Das bedeutet: Der ursprüngliche Wert der Immobilie bleibt geschützt und ist nicht ausgleichspflichtig. Wenn das Objekt jedoch während der Ehe an Wert gewinnt, fließt nur dieser Zuwachs in den Zugewinnausgleich ein. Die Immobilie selbst bleibt rechtlich beim Eigentümer, wenn dieser allein im Grundbuch eingetragen ist. Trotzdem kann es zu einem finanziellen Ausgleich kommen, wenn der Immobilienwert signifikant gestiegen ist. Hierbei ist eine transparente Dokumentation des Ausgangswerts und ein professionelles Gutachten zur Feststellung der Wertentwicklung entscheidend.

4. Ist die Wertsteigerung einer Immobilie im Zugewinnausgleich berücksichtigt?
Ja, jede echte Wertsteigerung, die während der Ehe entsteht, fließt in den Zugewinnausgleich ein. Dies gilt auch dann, wenn die Immobilie einem Partner allein gehört. Hat die Immobilie zum Zeitpunkt der Eheschließung beispielsweise 200.000 Euro gekostet und ist sie bei der Scheidung 300.000 Euro wert, beträgt die ausgleichspflichtige Wertsteigerung 100.000 Euro. Hiervon steht dem anderen Ehepartner grundsätzlich die Hälfte zu. Dabei ist entscheidend, dass es sich um reale Wertsteigerungen handelt – etwa durch bauliche Verbesserungen, Sanierungen oder Marktentwicklung. Rein inflationsbedingte Erhöhungen werden in der Regel nicht berücksichtigt.

5. Wie wird die Immobilie bei einer Scheidung ausgezahlt?
Wenn beide Ehepartner gemeinsam im Grundbuch stehen, gehören ihnen in der Regel je 50 Prozent der Immobilie. Entscheidet sich ein Partner dafür, das Haus zu übernehmen, muss er den Miteigentumsanteil des anderen auszahlen. Grundlage dieser Auszahlung ist der aktuelle Verkehrswert der Immobilie, der idealerweise durch ein unabhängiges Gutachten festgestellt wird. Ist die Immobilie zum Beispiel 500.000 Euro wert, beträgt der Auszahlungsbetrag für den Miteigentumsanteil 250.000 Euro. Diese Auszahlung erfolgt meist im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung und kann auch mit einer Umschuldung oder der Übernahme bestehender Darlehen verbunden sein.

6. Was fällt nicht in den Zugewinn?
Ausgenommen vom Zugewinnausgleich sind sogenannte privilegierte Erwerbe wie Erbschaften oder Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhält. Diese zählen zum Anfangsvermögen und unterliegen nicht dem Ausgleich. Auch Gegenstände, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch dienen (z. B. Kleidung), bleiben außen vor. Wertsteigerungen dieser Vermögenswerte hingegen – etwa bei einer geerbten Immobilie – können sehr wohl in den Zugewinn einfließen. Ebenso fallen fiktive oder illoyale Ausgaben nicht ausgleichsmindernd ins Gewicht. Es ist daher wichtig, Vermögensquellen klar zu trennen und alle Zuwächse sorgfältig zu dokumentieren.

7. Welcher Wert wird bei einer Scheidung für die Immobilie herangezogen?
Maßgeblich für die Berechnung im Zugewinnausgleich ist der sogenannte Verkehrswert der Immobilie. Das ist jener Betrag, der am freien Markt zum Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung realistisch erzielt werden könnte. Dieser Wert wird durch ein unabhängiges Gutachten eines Immobilienbewerters bestimmt. Vom Verkehrswert werden eventuell noch bestehende Verbindlichkeiten (z. B. Baukredite) abgezogen, um den tatsächlichen Vermögenswert zu berechnen. Dieser Wert fließt dann in die Zugewinnberechnung ein – entweder als Teil des Endvermögens oder zur Ermittlung des ausgleichspflichtigen Zugewinns.

8. Was mindert den Zugewinnausgleich?
Grundsätzlich mindert jede wirtschaftlich sinnvolle Ausgabe das Vermögen und damit auch den Zugewinn. Dazu zählen etwa die Anschaffung eines Fahrzeugs, berufsbedingte Ausgaben oder notwendige Renovierungen. Auch die Bezahlung von Schulden oder Anwaltskosten im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann den Zugewinn verringern. Nicht anerkannt werden hingegen mutwillige oder verschwenderische Ausgaben, die kurz vor der Trennung getätigt werden, um das Vermögen künstlich zu verringern. Derartige Ausgaben gelten als illoyal und können von Gerichten zurückgerechnet werden. Transparente Kontoführung und belegbare Investitionen sind daher wichtig.

9. Wie berechnet man die Auszahlung eines Hauses?
Die Auszahlungshöhe ergibt sich aus dem aktuellen Marktwert der Immobilie abzüglich aller noch offenen Verbindlichkeiten. Besitzen beide Partner das Haus jeweils zur Hälfte und beträgt der Verkehrswert 400.000 Euro bei gleichzeitig bestehenden Krediten in Höhe von 100.000 Euro, ergibt sich ein Netto-Wert von 300.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Auszahlungsbetrag von 150.000 Euro für den Partner, der seinen Eigentumsanteil überträgt. Wichtig: Bei einseitigem Eigentum kann auch nur ein finanzieller Ausgleich der Wertsteigerung verlangt werden. In jedem Fall sollte die Berechnung durch ein unabhängiges Gutachten abgesichert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Quellen:

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