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Erbschaftsteuer 2025: Was bei Immobilien zu beachten ist – Bewertung, Freibeträge & Ausnahmen

Bei der Erbschaft oder Schenkung einer Immobilie steht der Wert im Mittelpunkt – nicht die Art des Vermögens. Immobilien werden oft im sechs- oder siebenstelligen Bereich bewertet, weshalb Sie mit einer beträchtlichen Steuerlast rechnen müssen, wenn die Freibeträge überschritten werden. Diese Freibeträge reichen von 20.000 Euro bei entfernteren Verwandten bis hin zu 500.000 Euro bei Ehepartnern. Für Kinder liegt der Freibetrag in der Regel bei 400.000 Euro.

Die wichtigste Grundlage für die Steuerberechnung ist der Verkehrswert der Immobilie. Nicht selten erfordert die Wertermittlung spezielles Know-how, da je nach Objekt unter anderem das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren angewandt wird. Hierbei gelten seit 2023 zudem neue Vorschriften beim Sachwertverfahren, was die Bewertung nochmals komplexer macht.

Eine Ausnahme bei der Steuerpflicht besteht für das sogenannte Familienheim: Wenn Ehepartner oder Kinder die Immobilie nach dem Erbfall selbst bewohnen und bestimmte Fristen einhalten, kann die Erbschaftssteuer ausgesetzt oder sogar ganz entfallen. So bleibt die Immobilie für Ehepartner steuerfrei, wenn sie mindestens zehn Jahre darin wohnen bleiben. Bei Kindern gilt Ähnliches, allerdings ist hier die Wohnfläche begrenzt – nur bis 200 Quadratmeter ist die komplette Steuerbefreiung möglich.

Wenn Sie eine vermietete Immobilie erben, werden in der Steuerberechnung nur 90 Prozent des Verkehrswerts berücksichtigt. Doch selbst hier können hohe Beträge entstehen, die Sie vielleicht nicht sofort begleichen können. In solchen Fällen können Sie eine Steuerstundung beantragen, die Ihnen eine zinsfreie Zahlungserleichterung von bis zu zehn Jahren ermöglicht – eine wichtige Option, um den Verkauf der Immobilie zu vermeiden.

Schon zu Lebzeiten eine Immobilie an Ihre Kinder zu übertragen, kann erhebliches Steuersparpotenzial bieten. Allerdings sollte dieser Schritt immer in enger Abstimmung mit einer Steuerberaterin oder einem Fachanwalt erfolgen, da notarielle Beurkundungen zwingend erforderlich sind und viele Details zu beachten sind, um Nachteile zu vermeiden.

Angesichts der Komplexität der Vorschriften und der Bedeutung der exakten Immobilienbewertung empfiehlt es sich, professionelle Unterstützung zu suchen. Nur so können Sie die zahlreichen Freibeträge, Ausnahmen und Bewertungsmethoden optimal nutzen und teure Fehler vermeiden. Ein Immobiliengutachter spielt eine zentrale Rolle bei der korrekten Wertermittlung von geerbten Objekten und hilft dabei, die Erbschaftsteuer rechtssicher und fair zu berechnen.

Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?

Verwandtschaftsgrade und Freibeträge

Die Erbschaftssteuer hängt stark vom Verwandtschaftsgrad ab. Ehepartner genießen mit einem Freibetrag von 500.000 Euro die höchsten Vorteile, gefolgt von Kindern mit 400.000 Euro. Enkel erhalten meist 200.000 Euro, Urenkel 100.000 Euro. Für entferntere Angehörige wie Geschwister oder Cousins beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro. Überschreitet der Wert der geerbten Immobilie diesen Freibetrag, wird der übersteigende Betrag besteuert – oft mit einem durchaus beträchtlichen Steuerbetrag.

Besonderheiten bei Schenkungen und Erbschaften

Bei Schenkungen zu Lebzeiten können Sie potenziell Steuern sparen, da Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Allerdings ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Spezielle Steuerbefreiungen gelten für selbstgenutztes Wohneigentum von Ehepartnern und Kindern, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind – etwa das Bewohnen des Familienheims über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Dabei spielen der Wert der Immobilie und die tatsächliche Nutzung eine entscheidende Rolle.

Ein Beispiel dafür ist die Möglichkeit, durch Schenkungen zu Lebzeiten die Steuerlast zu minimieren, indem Sie die Freibeträge mehrfach in Anspruch nehmen. Dennoch ist eine sorgfältige Planung erforderlich, denn ein Verkauf oder eine Vermietung der geerbten oder geschenkten Immobilie kann eine Nachversteuerung zur Folge haben. Auch der genaue Zeitpunkt des Einzugs ist relevant – wie der Fall eines Mannes zeigt, der aufgrund notwendiger Sanierungen erst Jahre später einziehen konnte, aber dennoch eine Steuerbefreiung erhielt, da die Verzögerung nicht in seinem Verantwortungsbereich lag.

Solche Feinheiten machen deutlich, weshalb eine professionelle Beratung in diesem Bereich unverzichtbar ist.

Steuerbefreiungen: Wenn die Familie vor dem Finanzamt geschützt ist

Steuerfreiheit für Ehepartner und Lebenspartner

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner profitieren von einer vollständigen Steuerbefreiung für das geerbte Familienheim, wenn sie darin mindestens zehn Jahre lang selbst wohnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Dabei spielt der Wert der Immobilie keine Rolle – ob es sich um eine Eigentumswohnung für 250.000 Euro oder eine Villa im Millionenbereich handelt. Kündigt der Partner vor Ablauf der Frist den Verkauf oder eine Vermietung an, wird die Erbschaftssteuer rückwirkend fällig. Ausnahmen gibt es bei zwingenden Gründen wie dem Umzug ins Pflegeheim.

Steuerfreiheit für Kinder bei selbstgenutztem Wohnraum

Kinder sind ebenfalls von der Erbschaftssteuer befreit, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in das Familienheim einziehen und dort mindestens zehn Jahre wohnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Allerdings gilt diese Steuerfreiheit nur für eine Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern. Wohnraum, der darüber hinausgeht, muss versteuert werden. Der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro wird auf den Wert der übersteigenden Fläche angerechnet.

Die Begrenzung auf 200 Quadratmeter sorgt in der Praxis oft für erhebliche Steuerlasten bei großen Immobilien. Beispiel: Beträgt die Wohnfläche 500 Quadratmeter, sind für die 300 Quadratmeter über der Grenze Erbschaftssteuern zu zahlen, was bei hochpreisigem Immobilienwert schnell mehrere Millionen Euro ausmachen kann. Auch Verzögerungen beim Einzug können das Finanzamt zur Steuerforderung veranlassen, wie der Bundesfinanzhof im Urteil vom 06. Mai 2021 (Az. II R 46/19) entschied. Dort wurde zugunsten des Erben entschieden, weil ihn die Verzögerung nicht zuzurechnen war.

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Bewertung von Immobilien: Der Verkehrswert und seine Bedeutung

Der Verkehrswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer bei Immobilien. Er entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zwischen einem Käufer und einem Verkäufer unter den Bedingungen des Bewertungsstichtags erzielt werden könnte. Für Sie als Erbin, Erbe oder Beschenkte bedeutet das: Je präziser der Verkehrswert ermittelt wird, desto gerechter lässt sich die Steuerlast berechnen. Ungenaue Bewertungen können hingegen zu deutlich höheren Steuerzahlungen führen. Das Bewertungsgesetz (BewG) definiert die rechtlichen Rahmenbedingungen, nach denen der Verkehrswert festgestellt wird.

Bewertungsmethoden im Detail

Zur Wertermittlung kommen in der Praxis drei Verfahren zum Einsatz: das Vergleichswertverfahren, bei dem ähnliche, kürzlich verkaufte Immobilien als Referenz dienen; das Ertragswertverfahren, das sich vor allem bei vermieteten Objekten an den erzielbaren Mieteinnahmen orientiert; und das Sachwertverfahren, das vor allem auf den Baukosten und dem Bodenwert basiert. Jedes Verfahren hat seine Stärken, und oft wird eine Kombination genutzt, um den Verkehrswert möglichst präzise zu bestimmen.

Änderungen im Bewertungsrecht und deren Auswirkungen

Seit 2023 wurden insbesondere Anpassungen im Sachwertverfahren vorgenommen, die sich auf die Bemessung des Immobilienwerts auswirken. Dabei werden unter anderem gestiegene Baukosten und moderne Bewertungsparameter stärker berücksichtigt, was häufig zu höheren Verkehrswerten führt. Für Sie bedeutet das: Ihre Immobilie könnte mit einem höheren Wert angesetzt werden – und das kann Ihre Steuerlast entsprechend erhöhen.

Die Überarbeitung des Sachwertverfahrens hebt insbesondere auf die realistischere Erfassung von Herstellungskosten und Bodenwerten ab. Steigende Baupreise und neue Gebäudestandards fließen nun stärker in die Bewertung ein. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass Immobilienwerte künstlich niedrig angesetzt werden, was jedoch für Erben eine erhöhte Steuerbelastung nach sich ziehen kann. Gleichzeitig sorgt die Anpassung für mehr Nachvollziehbarkeit und Fairness bei der Bewertung, indem veraltete Annahmen korrigiert werden. Bei Immobilien in Regionen mit stark steigenden Baukosten sollten Sie besonders aufmerksam sein und sich frühzeitig professionell beraten lassen.

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Erbschaftssteuer auf vermietete Immobilien

Steuervergünstigungen für vermietete Objekte

Bei der Vererbung oder Schenkung einer vermieteten Immobilie sind nur 90 Prozent des Verkehrswerts für die Erbschaftssteuer anzusetzen (§ 13d ErbStG). So reduziert sich die Bemessungsgrundlage: Ein Mehrfamilienhaus im Wert von 5 Millionen Euro wird beispielsweise nur mit 4,5 Millionen Euro besteuert. Diese Vergünstigung gilt jedoch ausschließlich für Immobilien in EU- oder EWR-Staaten, die kein begünstigtes Betriebsvermögen sind.

Einflüsse von EU-Standards auf die Besteuerung

Die Steuervergünstigung für vermietete Immobilien setzt voraus, dass sich die Immobilie in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat befindet. Immobilien außerhalb dieser Gebiete, ebenso wie solche, die zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zählen, fallen nicht unter die Begünstigung und müssen vollständig versteuert werden.

Innerhalb der EU sorgt die Harmonisierung der steuerlichen Wertansätze für einen vergleichbaren Umgang mit Immobilienvermögen über Ländergrenzen hinweg. Für Sie bedeutet das konkret, dass Ihre Erbschaftssteuerlast bei Immobilien innerhalb der Mitgliedstaaten steuerlich begünstigt werden kann – vorausgesetzt, es handelt sich um vermietete Objekte und nicht um landwirtschaftlich genutztes Vermögen. Betriebsvermögen bleibt hiervon ausgenommen, sofern hierfür separate steuerliche Sonderregelungen Anwendung finden. Dies schafft einerseits mehr Planungssicherheit, bringt andererseits aber auch komplexe Abwägungen mit sich – etwa die Frage, ob eine Immobilie noch als reines Wohnvermögen oder bereits als gewerblicher Betrieb einzustufen ist. Ihre steuerliche Beratung sollte daher die EU-relevanten Vorgaben und Abgrenzungskriterien sorgfältig einbeziehen, um steuerliche Vorteile optimal auszuschöpfen.

Handlungsoptionen bei hohen Steuerlasten

Möglichkeiten zur Steuerstundung

Das Gesetz ermöglicht Ihnen eine zinsfreie Stundung der Erbschaftssteuer für bis zu zehn Jahre, wenn Sie die Steuer nicht sofort aus eigenen Mitteln zahlen können. Besonders relevant ist dies bei hochpreisigen Immobilien, die Sie behalten möchten. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie selbst in die geerbte Immobilie einziehen oder ein geringfügiger Verkauf vermieden wird. Die Stundung müssen Sie rechtzeitig beim Finanzamt beantragen und sollten die Fristen sowie Bedingungen genau kennen, um kostspielige Zwangsverkäufe zu vermeiden.

Strategien zur Verminderung der Steuerlast

Das frühzeitige Übertragen von Immobilien zu Lebzeiten kann Ihre Steuerlast erheblich senken, da Sie die Freibeträge auf diese Weise mehrfach nutzen können. Zudem lohnt es sich, bei selbst genutztem Wohneigentum die steuerlichen Freibeträge und Befreiungen gezielt auszuschöpfen. Eine detaillierte Bewertung der Immobilie nach den anerkannten Verfahren kann darüber hinaus den anzusetzenden Wert mindern – was sich direkt steuermindernd auswirkt.

Durch gezielte Planung lassen sich die Freibeträge von bis zu 500.000 Euro bei Ehepartnern und 400.000 Euro bei Kindern mehrfach nutzen, indem Schenkungen über Jahre verteilt werden. Für vermietete Objekte bietet sich auch die Anwendung des ermäßigten Ansatzes von 90 Prozent des Immobilienwerts an. Die Kombination aus Schenkung, frühzeitiger Planung und optimaler Nutzung der gesetzlichen Befreiungen erfordert jedoch professionelle Beratung, um Fehler zu vermeiden und den größtmöglichen Steuervorteil zu erzielen.

Fallstricke und häufige Fehler im Erbschaftsprozess

Die Wichtigkeit einer sorgfältigen Planung

Unbedachte Entscheidungen bei der Immobilienübertragung führen oft zu unerwarteten Steuernachzahlungen. Besonders dann, wenn der Verkehrswert einer Immobilie falsch eingeschätzt oder die vorhandenen Freibeträge nicht optimal ausgeschöpft werden, können erhebliche finanzielle Belastungen auf Sie zukommen. Eine frühzeitige und umfassende Planung – idealerweise gemeinsam mit einer Steuerberaterin oder einem spezialisierten Fachanwalt – schützt Sie vor solchen Überraschungen. So können Sie persönliche Freibeträge, mögliche Steuerbefreiungen und die passende Art der Übertragung gezielt und steuerlich vorteilhaft einsetzen.

Tipps zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen

Nutze die Möglichkeit der Schenkung zu Lebzeiten, um die Freibeträge mehrfach auszuschöpfen und Steuern zu reduzieren. Prüfe, ob die Immobilie selbst genutzt wird, um von der Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG zu profitieren. Beachte bei vermieteten Immobilien die 90-Prozent-Bewertung und erwäge gegebenenfalls eine Steuerstundung, um Liquiditätsprobleme zu vermeiden. Die notarielle Beurkundung ist unverzichtbar, um Rechtswirksamkeit und steuerliche Anerkennung zu gewährleisten.

Ergänzend sollten Sie die Wohnfläche Ihrer Immobilie genau im Blick behalten: Bei Kindern gilt die Steuerfreiheit nur bis zu 200 Quadratmetern – darüber hinaus wird der übersteigende Anteil besteuert. Zudem können unvermeidbare Verzögerungen, etwa durch Sanierungsarbeiten oder notwendige Umbauten, die Frist zur Eigennutzung verlängern, was jedoch unter Umständen die steuerliche Anerkennung erschwert. Beim Umgang mit komplexen Fällen, wie beispielsweise verbundenen Doppelhaushälften, zeigt die Rechtsprechung, dass das Finanzamt strenge Maßstäbe anlegt. Allerdings können gut dokumentierte Nachweise über Verzögerungen steuerlich berücksichtigt werden. Ein strukturierter und sorgfältig dokumentierter Erbschaftsprozess schützt Sie vor kostspieligen Fehlern.

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Zukunft der Erbschaftssteuer: Politische Entwicklungen und Reformen

Aktuelle Debatten im deutschen Bundestag

Im Bundestag wird derzeit intensiv über eine Reform der Erbschaftssteuer diskutiert. Zentrale Streitpunkte sind die Anpassung der Freibeträge und die Bewertung von Immobilien – insbesondere vor dem Hintergrund stark gestiegener Immobilienpreise. Einige Parteien sprechen sich für eine stärkere Besteuerung großer Vermögen aus, um mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen. Andere hingegen warnen vor einer finanziellen Überforderung von Erben und Familienunternehmen. Die laufenden Debatten zeigen deutlich, dass Sie in den kommenden Jahren mit Veränderungen rechnen müssen, die Ihre steuerliche Belastung bei geerbten Immobilien entweder erhöhen oder durch angepasste Freibeträge auch entlasten könnten.

Perspektiven für zukünftige Gesetzesänderungen

Reformen der Erbschaftssteuer fokussieren sich verstärkt auf die gerechtere Erfassung von Immobilienwerten und die mögliche Ausweitung von Steuerbefreiungen. Besonders im Gespräch ist eine Modernisierung des Bewertungsgesetzes, um den Verkehrswert aktueller und marktgerechter zu ermitteln. Außerdem werden Modelle diskutiert, die größere Familienimmobilien stärker besteuern, während familienfreundliche Freibeträge für selbstgenutztes Wohneigentum erhalten oder sogar ausgeweitet werden könnten.

Vertiefend betrachtet, plant der Gesetzgeber, das Bewertungssystem transparenter und praxisnäher zu gestalten, um Überbewertungen zu vermeiden, die Ihnen aktuell teuer zu stehen kommen können. Gleichzeitig könnten sogenannte „Familienheim-Regelungen“ ausgeweitet werden, um insbesondere Kindern eine langfristige steuerliche Entlastung beim Einzug in das Elternhaus zu ermöglichen. Auch Steuerstundungen und Ratenzahlungen sollen künftig flexibler gehandhabt werden, damit Sie bei einem umfangreichen Immobilienerbe nicht gezwungen sind, kurzfristig zu verkaufen. Die politische Zielrichtung zielt somit auf eine ausgewogenere Balance zwischen fiskalischen Interessen des Staates und dem Schutz von Familienvermögen ab.

Fazit

Die Erbschaftssteuer auf Immobilien stellt für viele Erben eine erhebliche finanzielle Belastung dar, besonders wenn der Verkehrswert der Immobilie hoch ist. Freibeträge von bis zu 500.000 Euro für Ehepartner oder 400.000 Euro für Kinder können zwar Entlastung bieten, reichen aber oft nicht aus, um eine große Steuerlast komplett zu vermeiden. Die genaue Höhe der Steuer hängt nicht nur vom Verwandtschaftsverhältnis, sondern vor allem vom Verkehrswert der Immobilie ab – ein Wert, der durch das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren ermittelt wird.

Für selbstgenutztes Wohneigentum bieten Ehepartner und Kinder jedoch Steuerbefreiungen an, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Beispielsweise entfällt die Steuer für den Partner vollständig, sofern er mindestens zehn Jahre im geerbten Familienheim wohnt. Kinder müssen oft innerhalb von sechs Monaten einziehen und die Immobilie dann ebenfalls für zehn Jahre selbst nutzen. Wird die Wohnfläche von 200 Quadratmetern überschritten, fällt nur für den übersteigenden Teil Erbschaftssteuer an – was bei größeren Immobilien schnell zu mehreren Hunderttausend Euro Steuerbelastung führen kann.

Bei vermieteten Immobilien wird steuerlich der Wert nur zu 90 Prozent angesetzt, was eine gewisse Vergünstigung mit sich bringt. Dennoch bleiben hohe Steuersummen nicht selten – wie im Beispiel eines Mehrfamilienhauses im Wert von fünf Millionen Euro, bei dem trotz Freibetrag immer noch knapp 780.000 Euro Erbschaftssteuer fällig werden können.

Eine praktische Möglichkeit zur Vermeidung des Zwangsverkaufs der Immobilie und der damit oft verbundenen finanziellen Notlage ist die zinsfreie Steuerstundung über bis zu zehn Jahre. Sie sollte unbedingt beim Finanzamt beantragt werden, wenn absehbar ist, dass die Liquidität zur sofortigen Steuerzahlung nicht vorhanden ist.

Steuerliche Planung kann schon zu Lebzeiten helfen, die Erbschaftssteuerlast zu reduzieren. Die Weitergabe von Immobilien als Schenkung an die nächste Generation bietet sich unter bestimmten Umständen an, um Freibeträge mehrfach auszuschöpfen und Steuern zu sparen. Eine notarielle Beurkundung ist dafür in jedem Fall erforderlich.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die komplexen Regelungen zur Erbschaftssteuer – insbesondere im Zusammenhang mit Immobilien – ohne professionelle Beratung nur schwer zu überblicken sind. Die Unterstützung durch eine Steuerberaterin oder einen spezialisierten Fachanwalt hilft Ihnen, Fehler zu vermeiden und steuerliche Vorteile bestmöglich zu nutzen. Mit dem nötigen Wissen und der richtigen Beratung können Sie die finanziellen Belastungen bei der Immobilienübertragung deutlich reduzieren.

Fragen Rund um das Thema: Erbschaftsteuer

1. Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich in Deutschland nach dem Wert des Erbes und der Steuerklasse des Erben. Es gibt drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser unterscheiden. Ehepartner und Kinder fallen in Steuerklasse I und profitieren von den niedrigsten Steuersätzen. Bei einem Erbe von bis zu 75.000 Euro liegt der Steuersatz bei 7 %, bei 300.000 Euro bei 11 % und bei 600.000 Euro bei 15 %. Für Erbschaften ab 6 Millionen Euro steigt der Satz auf bis zu 30 %. In Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Neffen, Nichten) und Steuerklasse III (nicht verwandte Personen) sind die Sätze deutlich höher und können bis zu 50 % betragen.

2. Wann entfällt die Erbschaftssteuer bei Immobilien?
Die Erbschaftsteuer auf Immobilien entfällt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die wichtigste Bedingung: Der Erbe muss die Immobilie selbst bewohnen – und zwar mindestens zehn Jahre lang. Zudem muss es sich um ein sogenanntes Familienheim handeln, das auch vom Erblasser selbst als Hauptwohnsitz genutzt wurde. Wird das Haus vor Ablauf der Frist verkauft oder vermietet, wird die Steuer rückwirkend fällig. Diese Regelung gilt insbesondere für Ehepartner und Kinder, die damit die Möglichkeit erhalten, eine Immobilie steuerfrei zu erben.

3. Wann ist eine geerbte Immobilie steuerfrei?
Eine geerbte Immobilie bleibt steuerfrei, wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen nach dem Erbfall dauerhaft darin wohnt – und das für mindestens zehn Jahre. Auch Kinder können steuerfrei erben, wenn sie ebenfalls in die Immobilie einziehen und dort selbst wohnen. Allerdings ist diese Steuerbefreiung bei Kindern auf eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern begrenzt. Wird die Wohnfläche überschritten oder erfolgt der Einzug nicht innerhalb von sechs Monaten, kann die Steuerfreiheit entfallen.

4. Wie viel Steuern zahlt man, wenn man ein Haus erbt?
Die zu zahlende Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Hauses. Ehepartner und Kinder, die in Steuerklasse I fallen, zahlen zwischen 7 % und 30 % Erbschaftssteuer – abhängig vom Wert der Immobilie. Geschwister oder Neffen und Nichten, die in Steuerklasse II eingestuft sind, zahlen zwischen 15 % und 43 %. Personen, die nicht mit dem Verstorbenen verwandt sind, zahlen in Steuerklasse III mindestens 30 % – die Steuerlast kann in solchen Fällen sehr hoch ausfallen.

5. Wie berechnet das Finanzamt Erbschaftssteuer bei Immobilien?
Das Finanzamt ermittelt den Verkehrswert der geerbten Immobilie, also den Preis, der im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte. Von diesem Wert wird der persönliche Freibetrag des Erben abgezogen. Der verbleibende Betrag wird dann mit dem jeweiligen Steuersatz der entsprechenden Steuerklasse versteuert. Beispiel: Eine Frau erbt ein Haus im Wert von 500.000 Euro und hat nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die restlichen 480.000 Euro werden bei einem Steuersatz von 30 % mit 144.000 Euro besteuert.

6. Wie lange muss ein Haus überschrieben sein, um keine Erbschaftssteuer zu zahlen?
Wird eine Immobilie zu Lebzeiten verschenkt (z. B. vom Elternteil an ein Kind), muss der neue Eigentümer das Haus mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen, um von der Steuerbefreiung zu profitieren. Diese Regelung gilt vor allem für das Familienheim. Stirbt der Schenker innerhalb dieser Frist oder wird das Haus in dieser Zeit verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Wichtig ist, dass die Übertragung notariell beurkundet wurde und alle Bedingungen klar erfüllt sind.

7. Wie kann man ein Haus steuerfrei erben?
Ein Haus kann steuerfrei vererbt werden, wenn es sich um ein Familienheim handelt und der Erbe selbst darin wohnt – ohne Unterbrechung für mindestens zehn Jahre. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gilt diese Steuerfreiheit unabhängig von der Wohnfläche. Kinder können ebenfalls steuerfrei erben, allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Voraussetzung ist zudem, dass sie spätestens sechs Monate nach dem Erbfall in das Haus einziehen.

8. Was reduziert die Erbschaftssteuer?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer zu reduzieren. Zunächst können Nachlassverbindlichkeiten vom Erbe abgezogen werden – dazu zählen z. B. offene Schulden des Verstorbenen, Beerdigungskosten oder Gebühren für den Erbschein. Auch durch frühzeitige Planung lässt sich die Steuerlast senken: Schenkungen zu Lebzeiten, gestaffelt über mehrere Jahre, ermöglichen eine mehrfache Nutzung der Freibeträge. Zudem kann eine professionelle Immobilienbewertung helfen, den realistischen Verkehrswert zu ermitteln und so die Bemessungsgrundlage zu optimieren.

9. Wann braucht man keine Erbschaftssteuer zahlen?
In seltenen Ausnahmefällen kann die Erbschaftssteuer komplett entfallen – etwa wenn der Erbe laut Verschonungsbedarfsprüfung als „nicht leistungsfähig“ gilt. Diese Regelung greift bei sehr hohen Erbschaften ab 26 Millionen Euro und soll sicherstellen, dass ein Erbe nicht gezwungen wird, das Vermögen sofort zu veräußern, nur um die Steuer zu begleichen. Die Prüfung erfolgt durch das Finanzamt und erfordert entsprechende Nachweise über die eigene finanzielle Lage.

10. Wie kann ich Erbschaftssteuer vermeiden?
Der sicherste Weg, Erbschaftssteuer zu vermeiden, besteht in einer durchdachten langfristigen Planung. Hierzu zählt insbesondere die schrittweise Übertragung von Vermögen durch Schenkungen zu Lebzeiten, denn Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Auch die Steuerbefreiung für selbst genutztes Wohneigentum durch Ehepartner oder Kinder sollte gezielt in Anspruch genommen werden. Eine professionelle Beratung hilft dabei, individuelle Gestaltungsmodelle zu finden und die optimale steuerliche Strategie zu entwickeln.

Quellen:

Nachrichten zum Thema: Erbschaftssteuer

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

BewG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

GrEStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13d ErbStG - Einzelnorm

ErbStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesministerium der Finanzen: Erbschaft- & Schenkungsteuer

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