Kurzbeschreibung der folgenden Beispiele
Anhand konkreter Zahlen demonstrieren wir, wie sich das Ertragswertverfahren bei vermieteten Wohnimmobilien praktisch auswirkt und wo Sie als Erbe oder Beschenkter steuerlich Einsparpotenzial finden. Nehmen Sie z. B. eine 120 m² große vermietete Eigentumswohnung mit einer Nettokaltmiete von 12,00 €/m²: Die Jahresnettokaltmiete beträgt damit 17.280 €. Ziehen Sie typische Bewirtschaftungskosten von 25 % ab, verbleibt ein Jahresreinertrag von 12.960 €.
Setzen Sie für das Grundstück einen Bodenrichtwert von 500 €/m² bei einer Grundstücksfläche von 200 m² an (Bodenwert 100.000 €). Wird der kapitalisierte Gebäudeertrag beispielhaft mit einem Faktor von 20 bewertet, ergibt sich ein Gebäudeertragswert von ca. 259.200 € und ein Gesamt-Ertragswert von rund 359.200 €. Der gesetzliche 10‑%‑Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG) reduziert diesen Ansatz auf ca. 323.280 € — bei einem angenommenen Steuersatz von 15 % entspricht das einer direkten Steuerersparnis von etwa 5.388 € gegenüber dem ungeprüften Ansatz. Ein Immobiliengutachter hilft dabei, den realistischen Wert einer Immobilie im Erbfall oder bei steuerlichen Fragestellungen fachgerecht zu ermitteln.
Wesentliche Punkte, auf die Sie jetzt achten müssen
Ein Verkauf innerhalb eines Jahres nach Erwerb kann dem Finanzamt ein starkes Argument liefern: Liegt der erzielte Verkaufspreis unter dem angesetzten Ertragswert, wird der niedrigere Erlös regelmäßig als maßgeblicher Wert anerkannt. Beachten Sie jedoch, dass das Finanzamt in solchen Fällen prüfen wird, ob es sich um einen ernsthaften, fremdüblichen Verkauf gehandelt hat.
Ein Gutachten nach § 198 BewG kann den Ansatz des Finanzamts zu Ihren Gunsten korrigieren. Lassen Sie prüfen, ob ein Gutachten sinnvoll ist: In einfachen Fällen bewegen sich die Kosten typischerweise zwischen 2.500 € und 8.000 €, bei komplexen Mehrfamilienhäusern deutlich darüber. Nur Gutachter mit der geforderten Akkreditierung werden vom Finanzamt als belastbarer Nachweis anerkannt.
Vergessen Sie nicht die Ausschlussgründe für den 10‑%‑Abschlag: Liegt die Immobilie nicht in einem EU‑ oder EWR‑Staat oder gehört sie zum Betriebsvermögen bzw. land‑ und forstwirtschaftlichen Vermögen, entfällt der Abschlag. Diese Gefahr sollten Sie vor jeder Bewertung zwingend prüfen lassen.
Der Einfluss der Erbschaftsteuer auf vermietete Immobilien
Steuerliche Auswirkungen bei Erbschaften
Als Erbe müssen Sie den Grundbesitzwert in der Erbschaftsteuererklärung nach § 9 BewG angeben; bei vermieteten Wohngebäuden wird häufig das Ertragswertverfahren angewendet. Ein höher ermittelter Verkehrswert führt unmittelbar zu einer höheren Steuerbelastung und kann Freibeträge oder Steuerklassen übersteigen. Sie können einen 10%igen Abschlag (§ 13d ErbStG) geltend machen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, oder ein Gutachten nach § 198 BewG beibringen, um den Wert zu senken.
Marktwert versus steuerlicher Wert
In vielen Ballungsräumen weicht der nach BewG bestimmte steuerliche Wert deutlich vom realen Marktpreis ab: das Ertragswertverfahren berücksichtigt Nettokaltmiete, Bewirtschaftungskosten und Bodenwert, weshalb der steuerliche Wert oft niedriger oder seltener auch höher ausfallen kann. Liegt der tatsächliche Verkaufspreis innerhalb eines Jahres nach Erwerb unter dem Steuerwert, wird dieser niedrigere Preis anerkannt.
Zur Präzisierung: Bei der Ertragswertrechnung zählt die Jahresrohmiete abzüglich Bewirtschaftungskosten, hinzu kommt die Verzinsung des Bodenwerts auf Basis des Bodenrichtwerts, der vor Ort angepasst werden muss. Wenn der vom Finanzamt angesetzte Wert z. B. 600.000 € beträgt, Ihr Ertragswert aber 540.000 € ausweist, lohnt sich oft ein qualifiziertes Gutachten nach § 198 BewG oder der Nachweis eines realen Verkaufs (BFH verlangt vergleichbare Aussagekraft wie Gutachterausschüsse). Solche Nachweise können Ihre Steuerlast deutlich reduzieren, ersetzen aber nicht die sorgfältige Prüfung von Mietdaten, Leerstandsquoten und Instandhaltungsrückständen.
Das Ertragswertverfahren im Detail
Grundlagen des Ertragswertverfahrens
Der Ertragswert ergibt sich aus dem Gebäudeertragswert plus dem Bodenwert. Der Bodenwert wird aus dem Bodenrichtwert mal Grundstücksfläche gebildet; der Gebäudeertragswert leitet sich aus der erzielbaren Nettokaltmiete ab, vermindert um Bewirtschaftungskosten und Leerstände und kapitalisiert über den Liegenschaftszinssatz unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer (üblich sind ortsabhängige Liegenschaftszinssätze im Bereich von etwa 3–5 % ).
Notwendige Daten und Annahmen
Für die Berechnung benötigen Sie insbesondere Nettokaltmieten (Mietverträge), die Bewirtschaftungskostenquote, eine realistische Leerstandsannahme, den Bodenrichtwert mit Grundstücksfläche, die Restnutzungsdauer des Gebäudes und den anzusetzenden Liegenschaftszinssatz, ergänzt durch Mietspiegel oder Vergleichsmieten.
Bei der Praxisbemessung werden Bewirtschaftungskosten häufig mit etwa 20–30 % der Nettomiete angesetzt, Leerstände je nach Region mit 2–10 %. Der Liegenschaftszinssatz ist ortsüblich und wird oft aus Gutachterausschussdaten abgeleitet; eine Abweichung um nur 0,5 Prozentpunkte kann den Ertragswert deutlich verändern. Bodenrichtwerte müssen Sie prüfen und ggf. anpassen, wenn Lage, Form oder Belastungen (z. B. Wegerechte, Denkmalschutz) abweichen. Legen Sie dem Finanzamt daher vollständige Mietverträge, Betriebskostenabrechnungen, Nachweise zu Instandhaltungsrücklagen und Sanierungsbedarf vor, weil fehlende oder unplausible Angaben dazu führen können, dass das Finanzamt Standardannahmen trifft – was für Sie kostenintensiv sein kann; in solchen Fällen lohnt sich oft ein Gutachten nach § 198 BewG.
Die Berechnung des Ertragswerts: Schritt für Schritt
Ermittlung der Nettomiete
Als Ausgangswert zählt die jährliche Netto‑Kaltmiete, die Sie tatsächlich erzielen oder marktüblich erzielen könnten. Heranziehbar sind bestehende Mietverträge, ortsübliche Vergleichsmieten oder Gutachterangaben; bei einer 80 m²‑Wohnung mit 10 €/m² monatlich ergibt das z. B. eine Jahresnettokaltmiete von €9.600.
Berücksichtigung von Bewirtschaftungskosten und Leerständen
Von der Jahresnettokaltmiete ziehen Sie die Bewirtschaftungskosten und ein Mietausfallwagnis ab; für Wohnimmobilien sind Gesamtabschläge von 15–30 % möglich, in vielen Fällen liegen sie bei etwa 20–25 %. Leerstandsquoten betragen in guten Lagen häufig 2–5 %, in peripheren Lagen deutlich mehr; bei €12.000 Jahresmiete und 25 % Bewirtschaftung plus 5 % Leerstand verbleiben rund €8.100.
Bewirtschaftungskosten setzen sich typischerweise zusammen aus Verwaltung (ca. 2–4 % der Miete), Instandhaltung (häufig 6–10 %), Versicherungen und sonstigen laufenden Kosten (zusammen 0,5–1,5 %) sowie dem Mietausfallwagnis (2–5 %). Dokumentieren Sie Ihre Annahmen mit Betriebskostenabrechnungen, Instandhaltungs‑Belegen und Mietvertragsdaten; das Finanzamt bzw. der Gutachter prüft die Plausibilität und kann pauschale Annahmen ablehnen, wenn Sie keine konkreten Nachweise liefern. Besonderheiten wie bevorstehende Sanierungen sollten Sie getrennt ausweisen, da außerordentliche Investitionen nicht immer als laufende Bewirtschaftungskosten berücksichtigt werden.
Adjustierungen beim Ertragswert
Wertminderung durch Marktbedingungen
Sinkende Marktmieten, erhöhte Leerstände oder verschlechterte Nachfrage in Ihrer Region führen häufig zu direkten Abschlägen im Ertragswert: In sekundären Lagen sind Rückgänge von 5–15 % bei den erzielbaren Mieten keine Seltenheit. Anpassungen erfolgen über reduzierte Nettokaltmieten, höhere Bewirtschaftungskosten und einen angehobenen Liegenschaftszinssatz; als Nachweis eines niedrigeren Werts lässt sich ein Gutachten nach § 198 BewG oder ein tatsächlicher Verkaufspreis innerhalb eines Jahres heranziehen.
Einfluss von Lage und Ausstattung
Mikro- und Makrolage, Anbindung an ÖPNV, Schulen sowie Objektmerkmale wie Balkone, Stellplatz oder energetische Sanierung beeinflussen die erzielbare Nettokaltmiete deutlich; Ausstattungssprünge können Mietsteigerungen von 5–20 % bedeuten, Lageunterschiede sogar bis zu 30 % Wertdifferenz zwischen Top- und Randlage.
Konkretes Rechenbeispiel macht die Wirkung sichtbar: Eine 80‑m²-Wohnung mit 10 €/m² erzielt Jahresnettomiete 9.600 €, abzüglich 25 % Bewirtschaftung bleiben 7.200 €; bei einem Liegenschaftszinssatz von 5 % ergibt das einen Gebäudeertragswert von rund 144.000 €. Bei 7 €/m² wären es nur 100.800 € – ein Unterschied von ca. 43.200 € (30 %). Prüfen Sie daher Bodenrichtwertanpassungen, lokale Mietspiegel sowie konkrete Ausstattungsmerkmale im Gutachten, damit der Kapitalisierungsansatz und die Bewirtschaftungskosten realitätsgerecht angepasst werden.
Steuerliche Vorteile und Abschläge
Der 10%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien
§ 13d Abs. 1 ErbStG gewährt Ihnen einen pauschalen 10%‑Abschlag: Bewertet das Finanzamt ein zu Wohnzwecken vermietetes Gebäude z. B. per Ertragswert mit 500.000 €, wird für die Steuerbemessung nur ein Wert von 450.000 € (90%) angesetzt. Voraussetzungen: die Immobilie lag zum Zeitpunkt von Schenkung/Erbschaft in einem EU/EWR‑Staat und gehört nicht zum Betriebsvermögen oder land‑/forstwirtschaftlichen Vermögen. Prüfen Sie frühzeitig, ob die formalen Bedingungen erfüllt sind.
Berücksichtigung von Nießbrauch und Wohnrechten
Ein eingetragener Nießbrauch oder Wohnrecht mindert den Grundbesitzwert, weil der Nutzungswert der Immobilie dem Nießbraucher zusteht und vom Verkehrswert abgezogen wird. Die Höhe der Wertminderung hängt von der Lebenserwartung des Berechtigten und dem Kapitalisierungsansatz ab; das Finanzamt verlangt in der Regel einen konkreten Nachweis durch Berechnung oder Gutachten.
Zur Berechnung wird der Barwert der Nutzungen ermittelt: jährliche Nettomiete x Kapitalisierungsfaktor (ermittelt aus Sterbetafeln und Rechnungszins). Beispielrechnung zur Illustration: bei einer Jahresnettomiete von 12.000 € und einem angenommenden Kapitalisierungsfaktor von 10 ergibt sich ein Nießbrauchwert von 120.000 €, der den zu versteuernden Grundbesitzwert entsprechend reduziert. Lassen Sie Die Berechnung dokumentiert (Gutachten oder notariell beurkundete Vereinbarung) in die Erbschafts‑/Schenkungsteuerakte einfließen, da das Finanzamt sonst den vollen Verkehrswert ansetzen kann.
Gutachten und deren Bedeutung für den Verkehrswert
Wann ein Gutachten sinnvoll ist
Bei erheblichen Abweichungen zwischen dem vom Finanzamt angewandten Ertrags‑/Sachwert und dem realistischen Marktpreis lohnt sich ein Gutachten, insbesondere bei vermieteten Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Objekten oder wenn Nießbrauch, Wohnrechte oder dauernde Lasten vorliegen. Auch fehlende örtliche Vergleichspreise oder ein hoher Streitwert mit möglicher Nachforderung machen den finanziellen Aufwand lohnend: Sie sichern damit die Chance, den Verkehrswert niedriger nachzuweisen und Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer zu reduzieren.
Anforderungen an Wertgutachten gemäß BewG
§ 198 Abs. 2 BewG verlangt Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses (§§ 192 ff. BauGB) oder von staatlich/anerkannt bestellten bzw. nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen. Das Gutachten muss nachvollziehbar darlegen, welches Bewertungsverfahren angewendet wurde und wie konkrete Ansätze (z. B. Bodenrichtwert, Nettokaltmiete, Bewirtschaftungskosten) ermittelt und angepasst wurden.
Aus praktischer Sicht sollte das Gutachten eine vollständige Objektbeschreibung, eine Marktanalyse mit mindestens drei aussagekräftigen Vergleichsfällen (bei Vergleichswert) bzw. klare Nachweise zur Miet- und Kostenbasis (bei Ertragswert) sowie eine transparente Rechenweg‑Dokumentation enthalten. Finanzamt und Gerichte prüfen methodische Nachvollziehbarkeit; deshalb sind Quellenangaben (Bodenrichtwerte, Kaufpreisdaten), Annahmen zu Mietniveau und Bewirtschaftungskosten und die Angabe eines Umgangs mit Besonderheiten (z. B. Modernisierungen, Mieterstruktur, Restnutzungsdauer) entscheidend. Lassen Sie das Gutachten vor Einreichung durch Ihren Steuerberater kontrollieren, damit formale Forderungen des BewG und die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt sind.
Der rechtliche Rahmen: Vorschriften und Gesetze
Relevante Paragraphen des Bewertungsgesetzes
§ 9 BewG definiert den gemeinen Wert als Bewertungsmaßstab; die Verfahren sind in den §§ 176 ff. BewG konkretisiert: § 183 BewG (Vergleichswert), § 184 BewG (Ertragswert) und § 189 BewG (Sachwert). § 198 BewG ermöglicht die Ansetzung eines niedrigeren Werts durch ein Sachverständigengutachten. Praktische Vorgaben wie Bodenrichtwert, Nettokaltmiete, Bewirtschaftungskosten und Alterswertminderung sind im BewG verbindlich ausgestaltet.
Pflichten der Erben und Beschenkten
Sie müssen eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung einreichen und dem Finanzamt alle für die Wertermittlung relevanten Unterlagen vorlegen: Grundbuchauszug, Lageplan, Mietverträge, Jahresnettokaltmieten, Bodenrichtwertnachweise sowie Angaben zu Nießbrauch, Wohnrechten oder dauernden Lasten. Wird die Immobilie innerhalb eines Jahres verkauft, greift die Ein-Jahres-Regel zugunsten eines niedrigeren Erlöses.
Bei einem Bescheid sollten Sie den Grundbesitzwert sofort prüfen und gegebenenfalls innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat reagieren; versäumte oder unvollständige Angaben führen häufig zu Nachforderungen und Zinsen. Kooperieren Sie aktiv mit Gutachtern und liefern Sie vollständige Miet- und Kostenaufstellungen: ein typisches Gutachten kostet je nach Objekt zwischen ca. €1.500 und €5.000, kann aber bei einer Reduktion des Steuerwerts um z. B. €200.000 mehrere Zehntausend Euro Erbschaftsteuer sparen. Vergessen Sie nicht, den 10%-Abschlag für vermietete Wohngebäude (§ 13d ErbStG) zu prüfen und Belastungen wie Nießbrauch unbedingt nachzuweisen, um Ihren steuerlichen Vorteil zu sichern.
Strategien zur Optimierung der Steuerlast bei Erbschaften
Möglichkeiten zur Wertermittlung
Für Ihre Immobilie kommen im Regelfall das Ertragswert-, Vergleichs- oder Sachwertverfahren in Betracht; Mietwohngrundstücke werden typischerweise per Ertragswert bewertet (Gebäudeertragswert + Bodenwert). Können die standardisierten Werte den Verkehrswert zu hoch ansetzen, nutzt Sie ein Gutachten nach § 198 BewG (z. B. Gutachterausschuss oder DIN‑EN‑ISO/IEC‑17024‑zertifizierte Sachverständige) als Nachweis eines niedrigeren Werts. Außerdem beachten: für vermietete Wohngebäude gilt ein 10 %‑Abschlag (§ 13d Abs.1 ErbStG), wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Praktische Tipps zur Vorbereitung der Steuererklärung
Sammeln Sie frühzeitig Mietverträge, Kontoauszüge zu Mieteingängen, Nachweise zu Bewirtschaftungskosten (Instandhaltung, Verwaltung, Versicherungen) und Energieausweis; diese Unterlagen senken im Ertragswertverfahren den Gebäudeertrag. Prüfen Sie zudem den Bodenrichtwert auf Plausibilität und dokumentieren Sie Leerstände, Renovierungsstau oder unter Markt liegende Mieten als Beleg für einen geringeren Verkehrswert.
Konkretes Vorgehen: Beauftragen Sie vor Einreichung der Steuererklärung ein kurzes Markt- bzw. Wertgutachten (typischerweise €1.500–€6.000 je nach Objekt), wenn Sie Anhaltspunkte für eine Überbewertung haben; rechnen Sie vorab, ob die erwartete Steuerersparnis die Gutachterkosten übersteigt. Ermitteln Sie im Ertragswertverfahren die jährliche Nettokaltmiete abzüglich Bewirtschaftungskosten (z. B. Verwaltung 4–8 %, Instandhaltung real nach Belegen) und weisen Sie Bodenwertverzinsung und etwaige dauernde Lasten/Nießbrauch gesondert nach. Nutzen Sie die Regel, dass ein innerhalb eines Jahres erzielter Verkaufspreis, der unter dem Steuerwert liegt, als Nachweis eines niedrigeren Werts gilt, und legen Sie diesen Nachweis dem Finanzamt vor, falls relevant. Bei strittigen Bescheiden: fristgerechte Einspruchs‑/Berufungsschritte mit fachlicher Begleitung erhöhen Ihre Chancen, den angesetzten Grundbesitzwert zu reduzieren.
Schlussbetrachtung
Praxis-Check: Ihre nächsten Schritte
Überprüfen Sie zuerst die Annahmen, die dem vom Finanzamt angewandten Ertragswert zugrunde liegen: Nettokaltmieten, Bewirtschaftungskosten, Bodenrichtwert und die angesetzten Liegenschaftszinssätze. Stimmen die Mieten nicht mit dem ortsüblichen Niveau überein oder sind Bewirtschaftungskosten zu niedrig angesetzt, kann sich dies unmittelbar auf den Ertragswert auswirken.
Haben Sie eine vermietete Wohnimmobilie, achten Sie auf den Anspruch auf den 10‑Prozent‑Abschlag nach § 13d ErbStG — dieser kann den steuerlichen Wert sofort senken. Liegt zudem innerhalb von zwölf Monaten ein tatsächlich realisierter Verkaufspreis unter dem Steuerwert, kann dieser Preis als Nachweis für einen niedrigeren Wert dienen; dokumentieren Sie deshalb Verkaufsverhandlungen, Exposés und Kaufvertragsentwürfe sorgfältig.
Kosten‑Nutzen: Gutachten richtig einschätzen
Bei Abweichungen zwischen steuerlicher Schätzung und Ihrer Marktkenntnis lohnt sich oft ein Sachverständigengutachten. Gutachten von anerkannten Sachverständigen oder dem Gutachterausschuss erfüllen die Anforderungen des § 198 BewG. Typische Kostenspannen liegen in der Praxis häufig zwischen 1.500 € und 6.000 € für Wohnimmobilien; bei komplexen Gewerbeobjekten können Kosten auch höher ausfallen. Rechnet man Beispielhaft: Führt ein Gutachten zu einer Wertminderung von 50.000 € und Ihr persönlicher Steuersatz beträgt etwa 15 %, bringt das eine Steuerminderung von rund 7.500 € — die Gutachtenkosten sind damit schnell amortisiert.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Verlassen Sie sich nicht allein auf Online‑Preiskalkulatoren; der BFH verlangt für den Nachweis eines niedrigeren Werts eine Aussagekraft vergleichbar mit einem Gutachten oder echten Kaufpreisen. Ebenfalls riskant ist, Bodenrichtwerte ungeprüft zu übernehmen: Prüfen Sie, ob Bodenrichtwertanpassungen wegen Lage, Zuschnitt oder Erschließung erforderlich sind.
Fehlende oder unvollständige Mietverträge, nicht dokumentierte Renovierungsrückstände oder veraltete Wohnflächenangaben führen oft zu ungünstigen Bewertungsannahmen. Sorgen Sie dafür, dass Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen, Sanierungsnachweise und Grundrisse vollständig bereitgestellt sind.
Entscheidungsempfehlung
Wägen Sie systematisch ab: Liegt die vom Finanzamt ermittelte Bemessungsgrundlage deutlich über Ihrem realistischen Marktbild, sollten Sie prüfen lassen, ob ein Gutachten wirtschaftlich sinnvoll ist. Kooperieren Sie frühzeitig mit einem Steuerberater und einem auf Immobilienbewertungen erfahrenen Gutachter, denn Zeitfenster für einvernehmliche Korrekturen oder eine zeitnahe Verkaufssituation (z. B. innerhalb eines Jahres) können steuerlich entscheidend sein.
Bleiben Sie proaktiv: Dokumentieren Sie alle werterhebliche Umstände, lassen Sie kritische Bewertungsannahmen fachlich prüfen und nutzen Sie alle gesetzlichen Instrumente (10‑%‑Abschlag, Nachweis durch Verkauf, Gutachten nach § 198 BewG), um die Steuerlast möglichst günstig zu gestalten.
Fragen Rund um das Thema: Erbschaftssteuer Vermietete Immobilie Ertragswertverfahren
1.Welche steuerlichen Vorteile gibt es für vermietete Immobilien bei der Erbschaftsteuer?
Für vermietete Wohnungen und Mietshäuser sieht das Erbschaftsteuerrecht einen besonderen steuerlichen Vorteil vor: Nach § 13d ErbStG wird der Wert dieser Immobilien bei der Berechnung der Erbschaftsteuer um 10 % gemindert. Das bedeutet, dass nur 90 % des angesetzten Immobilienwertes steuerpflichtig sind, während die restlichen 10 % steuerfrei bleiben. Dieser Abschlag gilt unabhängig von der Größe oder dem Wert der Immobilie und verschafft Erben eine direkte Steuerersparnis. Ein vorübergehender Leerstand der Immobilie ist dabei unschädlich, solange die Wohnung oder das Haus grundsätzlich zur Vermietung bestimmt ist. Für Erben ergibt sich dadurch die Möglichkeit, die steuerliche Belastung spürbar zu reduzieren, ohne dass komplizierte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
2.Wie wird der Wert einer vermieteten Immobilie berechnet?
Der Wert einer vermieteten Immobilie wird in der Regel nach dem Ertragswertverfahren berechnet, weil hier die Ertragskraft der Immobilie im Vordergrund steht. Dabei ermittelt man zunächst den Bodenwert, indem die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert multipliziert wird. Anschließend wird der Jahresreinertrag bestimmt, also die jährlichen Mieteinnahmen abzüglich der Bewirtschaftungskosten. Von diesem Betrag zieht man die Bodenwertverzinsung (Bodenwert x Liegenschaftszinssatz) ab, sodass der sogenannte Gebäudereinertrag übrig bleibt. Dieser wird dann über einen Kapitalisierungsfaktor auf die Restnutzungsdauer hochgerechnet. Zusammen mit dem Bodenwert ergibt sich daraus der Ertragswert der Immobilie. Dieses Verfahren berücksichtigt somit sowohl die Lage als auch die Ertragsfähigkeit und liefert ein realistisches Bild des steuerlich relevanten Immobilienwerts.
3.Wann ist das Ertragswertverfahren anzuwenden?
Das Ertragswertverfahren kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn eine Immobilie nicht primär zur Eigennutzung gedacht ist, sondern als Kapitalanlage dient. Das bedeutet, dass das Verfahren immer dann angewandt wird, wenn die sogenannte Drittverwendungsfähigkeit im Vordergrund steht – also wenn die Immobilie durch Mieteinnahmen eine Rendite abwirft. Typische Beispiele sind vermietete Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder auch gewerblich genutzte Immobilien. Für selbstgenutzte Immobilien wird dagegen meist das Vergleichswertverfahren oder das Sachwertverfahren herangezogen. Der Einsatz des Ertragswertverfahrens stellt also sicher, dass der tatsächliche wirtschaftliche Nutzen einer Immobilie realistisch in die Bewertung einfließt.
4.Welche Immobilienbewertung akzeptiert das Finanzamt?
Das Finanzamt akzeptiert nur solche Immobilienbewertungen, die nachweislich von qualifizierten und zertifizierten Sachverständigen erstellt wurden. Besonders anerkannt sind Verkehrswertgutachten, die von öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Gutachtern stammen. Diese Gutachten erfüllen die strengen Anforderungen des Bewertungsgesetzes und haben eine hohe Beweiskraft. Reine Online-Bewertungen oder grobe Schätzungen werden vom Finanzamt nicht als Nachweis anerkannt. Wer als Erbe oder Beschenkter mit dem Steuerwert nicht einverstanden ist, sollte daher auf ein professionelles, formell anerkanntes Gutachten setzen, da dieses auch vor Gericht Bestand hat und die Steuerlast erheblich senken kann.
5.Wie wird eine Immobilie bei der Erbschaftsteuer berechnet?
Bei der Erbschaftsteuerberechnung wird der Grundbesitzwert der Immobilie zugrunde gelegt. Für vermietete Immobilien gilt dabei ein pauschaler Abschlag von 10 %, sodass nur 90 % des Immobilienwertes steuerlich relevant sind. Grundlage für die Berechnung ist in der Regel das Ertragswertverfahren, da es die Mieteinnahmen und Bewirtschaftungskosten berücksichtigt. Auf diese Weise wird die Immobilie nicht nach einem fiktiven Höchstwert, sondern nach ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewertet. Je nach Lage, Zustand und Nutzung kann sich der ermittelte Steuerwert deutlich vom Marktwert unterscheiden, was für Erben entweder von Vorteil oder von Nachteil sein kann.
6.Kann ich eine geerbte Immobilie vermieten?
Grundsätzlich können Sie eine geerbte Immobilie jederzeit vermieten, sofern keine zwingenden rechtlichen oder testamentarischen Einschränkungen bestehen. Eine Vermietung kann attraktiv sein, wenn die Immobilie in gutem Zustand ist, sich in einer nachgefragten Lage befindet und eine stabile Rendite verspricht. Gleichzeitig sollten jedoch Sanierungs- und Instandhaltungskosten berücksichtigt werden, da diese die Wirtschaftlichkeit der Vermietung erheblich beeinflussen können. Besonders bei Erbengemeinschaften kann die Entscheidung über Vermietung oder Verkauf Konflikte auslösen, da nicht immer alle Erben die gleichen Interessen verfolgen. Steuerlich kann eine Vermietung vorteilhaft sein, da laufende Kosten abgesetzt werden können und die Immobilie langfristig als Kapitalanlage dient.
7.Wann entfällt die Erbschaftssteuer auf Immobilien?
Die Erbschaftsteuer auf Immobilien entfällt unter bestimmten Voraussetzungen vollständig. Besonders Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder profitieren von Sonderregelungen. Wird beispielsweise das Familienheim geerbt und der Erbe zieht unmittelbar nach dem Erbfall selbst ein und bleibt mindestens zehn Jahre dort wohnen, entfällt die Erbschaftsteuer komplett. Bei Kindern gilt zusätzlich, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf – alles darüber hinaus ist steuerpflichtig. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Familien ihr Zuhause nicht durch steuerliche Belastungen verlieren. Wichtig ist, dass die Nutzungsvoraussetzungen strikt eingehalten werden, da andernfalls die Steuerbefreiung rückwirkend entfällt.
8.Wann kann eine vermietete Immobilie steuerfrei verkauft werden?
Eine vermietete Immobilie kann steuerfrei verkauft werden, wenn sie sich seit mindestens zehn Jahren im Eigentum des Verkäufers befindet. Diese sogenannte Spekulationsfrist sorgt dafür, dass Veräußerungsgewinne nach Ablauf dieser Zeit steuerlich nicht mehr relevant sind. Erfolgt der Verkauf jedoch innerhalb von zehn Jahren, unterliegt der erzielte Gewinn der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. In solchen Fällen ist der Verkauf ebenfalls steuerfrei, auch wenn die zehn Jahre noch nicht abgelaufen sind. Für Erben bedeutet das: Eine geerbte Immobilie kann nach Ablauf der Spekulationsfrist oder bei Eigennutzung steuerfrei veräußert werden.
9.Wie wird der Wert einer Immobilie im Erbfall ermittelt?
Im Erbfall ermittelt das Finanzamt den Immobilienwert in der Regel nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Dabei werden ortsübliche Faktoren wie Bodenrichtwerte, Grundstücksgröße und Mieteinnahmen berücksichtigt. Bei unbebauten Grundstücken erfolgt die Bewertung relativ einfach, indem die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert multipliziert wird. Bei bebauten, vermieteten Immobilien wird dagegen häufig das Ertragswertverfahren angewandt, um die tatsächliche Ertragskraft darzustellen. Dieser ermittelte Steuerwert kann vom realen Marktwert erheblich abweichen, was sowohl vorteilhaft als auch nachteilig sein kann. Wer mit dem Ansatz des Finanzamts nicht einverstanden ist, kann ein qualifiziertes Gutachten einreichen, um einen niedrigeren Wert nachzuweisen und dadurch Erbschaftsteuer zu sparen.
10.Wie funktioniert das vereinfachte Ertragswertverfahren?
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist eine stark standardisierte Variante der Immobilienbewertung, die vor allem vom Finanzamt genutzt wird. Hierbei wird der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit einem gesetzlich vorgegebenen Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Der Jahresertrag wird dabei in der Regel aus den Ergebnissen der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre abgeleitet. Auf diese Weise wird eine durchschnittliche Ertragskraft der Immobilie errechnet, die die Grundlage für die Wertermittlung bildet. Dieses Verfahren ist zwar weniger detailliert als ein individuelles Gutachten, hat aber den Vorteil, dass es schnell und einheitlich angewendet werden kann. Für den Steuerpflichtigen kann es jedoch sinnvoll sein, durch ein qualifiziertes Gutachten realistischere Werte nachzuweisen, wenn das vereinfachte Verfahren zu einem überhöhten Steuerwert führt.
Quellen:
Nachrichten zum Thema: Erbschaftssteuer Vermietete Immobilie Ertragswertverfahren
Erbschaftssteuer- und Schenkungssteueroptimierung bei Übertragung von Immobilien im familiären Umfeld Von Jana Virnich · 2023; ISBN:9783346944573, 3346944573
Immobilien verschenken und vererben - Steuer- und Erbrecht innerhalb und außerhalb der EU, Erbstreitigkeiten vermeiden Wert ermitteln, Nachlass prüfen, Erbschaftssteuer sparen | Mit der neuen Immobilienbewertung Von Brigitte Wallstabe-Watermann · 2023; ISBN:9783747107218, 3747107214
Steigende Immobilienpreise und ihre Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer Von Christian Cremers · 2022; ISBN:9783346628510, 3346628515
Die Bedarfsbewertung von Immobilien im Privatvermögen und Gestaltungsmöglichkeiten zur Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Von Anke Löffler · 2001; ISBN:9783832444044, 3832444041
Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaftsteuer: Unter welchen Voraussetzungen ist die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens nach §198 BewG sinnvoll?
Von Simone Kopp · 2011; ISBN:9783842869738, 3842869738
Redaktionsrichtlinien der CERTA GmbH
Bei der CERTA GmbH erstellen wir jeden Beitrag gemäß strengen Qualitätsstandards und stützen uns dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen sind ausgewiesene Expert:innen im Immobilienbereich und bieten Ihnen fundierte, vertrauenswürdige Informationen.
Expertise und Qualitätssicherung
- Qualifizierte Autoren: Unsere Redakteur:innen verfügen über umfangreiche Fachkenntnisse im Immobilienwesen.
- Doppelte Prüfung: Jeder Artikel wird zusätzlich von einem zweiten Experten überprüft, um die Genauigkeit und Relevanz sicherzustellen.
Quellen und Transparenz
- Seriöse Quellen: Wir nutzen nur vertrauenswürdige Quellen und Gesetzestexte, um die Inhalte zu untermauern.
- Offenlegung: Wir legen potenzielle Interessenkonflikte offen und gewährleisten Transparenz.
Leserfreundlichkeit und Aktualität
- Leserfreundliche Aufbereitung: Unsere Inhalte werden kontinuierlich optimiert, um sie möglichst verständlich und zugänglich zu gestalten.
- Aktualität: Wir überprüfen unsere Artikel regelmäßig und aktualisieren sie bei Bedarf, um sicherzustellen, dass sie immer auf dem neuesten Stand sind.
Interaktion und Feedback
- Leserorientierung: Unser Ziel ist es, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für individuelle rechtliche oder finanzielle Fragen empfehlen wir, eine:n Rechts-, Steuer- oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.
- Feedback-Möglichkeit: Wir laden unsere Leser ein, Feedback zu geben und Fragen zu stellen. Ihre Anregungen helfen uns, unsere Inhalte kontinuierlich zu verbessern und auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen.
Diese Richtlinien gewährleisten, dass die Inhalte der CERTA GmbH stets den höchsten Standards an Expertise, Autorität und Vertrauenswürdigkeit entsprechen.