Grundsteuer als zentrale Einnahmequelle der Gemeinden
Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für Kommunen in Deutschland. Rund 15 Milliarden Euro jährlich fließen durch diese Steuer in die Kassen der Städte und Gemeinden. Damit finanzieren sie beispielsweise öffentliche Infrastruktur, Bildungsangebote und kommunale Dienstleistungen. Die Zahlung erfolgt in vier Raten pro Jahr, was Ihren finanziellen Spielraum als Grundstückseigentümer regelmäßig beeinflussen kann. Ein Immobiliengutachter kann Ihnen helfen, die korrekte Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer zu überprüfen und mögliche Einsparpotenziale frühzeitig zu erkennen.
Wie die Grundsteuer im Alltag für Sie relevant wird
Sie als Eigentümer oder Vermieter begegnen der Grundsteuer nicht nur durch die direkte Abgabe an das Finanzamt, sondern möglicherweise auch über die Mietnebenkosten, wenn Sie die Steuer auf Ihre Mieter umlegen. Eine klare vertragliche Regelung ist hierfür notwendig, denn ohne eine entsprechende Klausel im Mietvertrag dürfen Sie die Grundsteuer nicht auf die Mieter übertragen. Als Mieter wiederum sollten Sie prüfen, ob diese Umlage rechtlich korrekt erfolgt. Das vermeidet unliebsame Überraschungen bei der Nebenkostenabrechnung.
Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei der Grundsteuer A und B
Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird die Grundsteuer A anhand des Wirtschaftswerts und der Ertragsfähigkeit des Betriebs berechnet. Das bedeutet, dass neben dem Boden selbst auch die wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten entscheidend sind. Für Sie als Privatperson ist die Grundsteuer B relevant. Sie gilt für bebaute und unbebaute Grundstücke, wobei bei bebauten Grundstücken in der Regel auch die Gebäude in die Bewertung einfließen. Diese Differenzierung ist wichtig, denn sie bestimmt die Berechnung der Steuerhöhe maßgeblich.
Typische Szenarien aus der Praxis
Ein Beispiel: Besitzen Sie ein unbebautes Grundstück in einer Stadt, zahlen Sie die Grundsteuer B, auch wenn Sie das Grundstück nicht selbst nutzen. Besitzen Sie hingegen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit mehreren Hektar Ackerland, wird die Grundsteuer A nach Ertragskraft ermittelt, was oft zu einer niedrigeren Steuerbelastung pro Hektar führt als bei bebauten Grundstücken.
Die Grundlagen der Grundsteuer
Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Die Grundsteuer basiert auf dem Grundsteuergesetz sowie auf landesrechtlichen Ausführungsgesetzen. Entscheidend ist, dass die Gemeinden die Steuerhoheit besitzen und dabei die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen, das die bisherige Berechnungsmethode 2018 für verfassungswidrig erklärte. Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer bundesweit nach neuem Recht erhoben. An die Stelle des Einheitswerts ist der Grundsteuerwert getreten, wobei einige Bundesländer eigene Bewertungsmodelle anwenden.
Die Rolle der Gemeinden im Steuerwesen
Gemeinden sind für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer verantwortlich. Sie bestimmen den Hebesatz, der von Kommune zu Kommune variiert und somit maßgeblich die Höhe Ihrer Grundsteuer beeinflusst. Die großen Unterschiede zwischen den Hebesätzen zeigen, dass Ihre Grundsteuerzahlung auch von politischen Entscheidungen und kommunalen Bedürfnissen abhängt.
Die höchsten Hebesätze finden sich derzeit vor allem in Nordrhein-Westfalen und Hessen. Hier haben mehrere Kommunen Hebesätze beschlossen, die die Marke von 1.000 % erreichen oder überschreiten. In den Stadtstaaten und Großstädten ist die Tendenz zu hohen Hebesätzen ebenfalls ausgeprägt. Hamburg erhebt bereits seit 2025 einen Hebesatz von 975 %, München hat seinen Satz zum Jahr 2025 auf 824 % angehoben. Berlin ging dagegen den umgekehrten Weg und hat den Hebesatz mit der Reform von 810 % auf 470 % gesenkt.
Ein tiefer Blick in die Grundsteuer A
Anwendungsbereich und Voraussetzungen
Die Grundsteuer A betrifft ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen und Betriebe, wie Ackerland, Grünland oder Forstflächen. Eine Mindestgröße gibt es dabei nicht: Auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen, etwa ein verpachteter Acker, zählen zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Reine Privatgrundstücke oder Wohnbebauungen fallen dagegen nicht in diese Kategorie. Auch grundstücksgleiche Rechte, etwa Erbbaurechte auf landwirtschaftlichen Flächen, fallen unter die Grundsteuer A.
Berechnung und Ermittlung des Wirtschaftswertes
Die Berechnung der Grundsteuer A beruht auf dem Wirtschaftswert des Betriebs, der nicht einfach dem Bodenwert entspricht. Stattdessen spielt die Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Fläche eine entscheidende Rolle: Sie wird anhand von Bodenrichtwerten, Ertragsmesszahlen und Bewirtschaftungsarten ermittelt, um den möglichen Jahresertrag des Betriebs widerzuspiegeln.
Dieser Wirtschaftswert wird anhand detaillierter Daten wie Bodengüte, Nutzungsklasse und Lage des Grundstücks festgelegt. Ein Beispiel: Ein Acker mit einer Ertragsmesszahl von 80 erzielt einen höheren Wirtschaftswert als minderwertiges Grünland mit einer Zahl von 30. Durch diese differenzierte Ermittlung soll die tatsächliche wirtschaftliche Leistung, nicht allein die Grundstücksgröße, für die Steuerlast maßgeblich sein.
Die Facetten der Grundsteuer B
Differenzierung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken
Die Grundsteuer B erfasst sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke und unterscheidet sich in der Berechnung je nach Nutzung. Bei bebauten Grundstücken fließen neben dem Bodenwert auch der Wert der Gebäude in die Bemessung ein, während unbebaute Grundstücke ausschließlich nach dem Bodenrichtwert bewertet werden. Diese Differenzierung führt dazu, dass beispielsweise ein unbebautes Grundstück in Innenstadtlage oft deutlich niedriger besteuert wird als ein vergleichbares Grundstück mit einem Wohnhaus.
Relevanz für private Eigentümer und Investoren
Für Sie als privater Eigentümer oder Investor spielt die Grundsteuer B eine entscheidende Rolle bei der Kalkulation der laufenden Kosten. Gerade bei vermieteten Objekten stellt die Grundsteuer einen wesentlichen Bestandteil der Nebenkosten dar. In Ballungsgebieten können die jährlichen Zahlungen mehrere tausend Euro erreichen, was sich auf die Rendite auswirkt. Eine gezielte Planung und Prüfung der Steuerbescheide hilft, finanzielle Überraschungen zu vermeiden.
Darüber hinaus beeinflusst die Grundsteuer B Ihre Investitionsentscheidungen, denn bei Neubauten oder Sanierungen wirkt sich der erhöhte Boden- und Gebäudewert direkt auf die Steuerlast aus. Regionale Unterschiede bei den Hebesätzen der Gemeinden führen dazu, dass zwei gleiche Immobilien in verschiedenen Städten unterschiedlich besteuert werden.
Wer ist steuerpflichtig?
Grundbesitzer: Pflichten und Rechte
Als Grundbesitzer tragen Sie die Pflicht, die Grundsteuer für Ihr Grundstück regelmäßig zu entrichten, ganz unabhängig davon, ob es bebaut oder unbebaut ist. Ihr Recht besteht darin, die Steuerlast im Mietvertrag auf Ihre Mieter umzulegen, sofern eine entsprechende Klausel enthalten ist. So können Sie die finanzielle Belastung teilweise abfedern. Zudem erhalten Sie vom Finanzamt zunächst einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag und anschließend von Ihrer Gemeinde den Grundsteuerbescheid, auf dessen Grundlage Sie die Zahlungen leisten.
Der Ablauf der Grundsteuerfestsetzung
Der Weg vom Grundstück zum Steuerbescheid
Nachdem Sie Ihr Grundstück beim Finanzamt angemeldet haben, beginnt die Bewertung durch die zuständige Behörde. Dabei werden Faktoren wie Grundstücksfläche, Lage und Bebauung berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt anhand des gesetzlich geregelten Grundsteuerwerts und bildet die Grundlage für den Steuerbescheid. Innerhalb weniger Wochen bis Monate erhalten Sie diesen Bescheid, der den genauen Steuerbetrag ausweist, den Sie vierteljährlich zu zahlen haben. Die Frist für Einsprüche beträgt einen Monat ab Erhalt.
Typische Fragen rund um den Grundsteuerbescheid
Viele Eigentümer fragen sich, wie sich die Grundsteuer genau berechnet, ob eine Neubewertung nötig ist oder wie sich Änderungen bei der Grundstücksnutzung auf die Steuer auswirken. Solche Fragen lassen sich im Zweifel direkt mit dem Finanzamt klären.
Beispielsweise können Änderungen wie eine Umwidmung des Grundstücks von landwirtschaftlicher zu baulicher Nutzung eine Anpassung der Grundsteuer nach sich ziehen. Falls Sie eine falsche Flächenangabe im Bescheid entdecken, lohnt sich ein Einspruch, da Korrekturen zu niedrigeren Steuerzahlungen führen können. Empfehlenswert ist auch, bei komplexeren Fällen eine Beratung durch einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen, um optimal informiert zu sein und mögliche Fehler zu vermeiden.
Umlage der Grundsteuer auf Mietkosten
Viele Vermieter nutzen die Möglichkeit, die Grundsteuer über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umzulegen. Dies betrifft hauptsächlich Wohnraummieten, bei denen die Grundsteuer anteilig als Betriebskosten abgerechnet wird. Für Sie als Mieter bedeutet das, dass ein Teil Ihrer monatlichen Belastung direkt von der Grundsteuer abhängt, auch wenn Sie nicht Eigentümer sind.
Die Umlegung der Grundsteuer auf Mieter ist gesetzlich erlaubt, wenn sie im Mietvertrag klar geregelt ist. In der Praxis zahlt so zum Beispiel ein Mieter einer Eigentumswohnung mit 80 Quadratmetern in einer Stadt mit einem durchschnittlichen Hebesatz von 400 % zwischen 20 und 40 Euro pro Monat zusätzlich an Nebenkosten. Dieses Vorgehen kann die monatliche Mietbelastung spürbar erhöhen, weshalb die genaue Prüfung der Nebenkostenabrechnung wichtig ist. Für Vermieter bedeutet die Umlage eine finanzielle Entlastung, während Mieter die Kosten indirekt mittragen.
Transparenz und Mietverträge in der Praxis
Mietverträge enthalten oft nur pauschale Klauseln zur Umlage der Grundsteuer, was die Transparenz für Mieter erschwert. Ohne genaue Aufschlüsselung wissen diese meist nicht, wie hoch der Anteil der Grundsteuer an den Nebenkosten tatsächlich ist. Eine detaillierte Nebenkostenabrechnung ist daher essenziell, um Zahlungen nachvollziehen zu können und bei Unklarheiten gegebenenfalls Einblick in den Grundsteuerbescheid des Vermieters zu verlangen.
In der Praxis zeigt sich, dass viele Mieter ihre Rechte hinsichtlich der Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen nicht kennen. Ein Blick in den Mietvertrag hilft festzustellen, ob die Umlage der Grundsteuer rechtskonform geregelt ist. Sollte die Umlage nicht vereinbart sein, besteht die Möglichkeit, die Zahlung der Grundsteuerkosten zu verweigern. Da Gemeinden immer wieder neue Grundsteuerbescheide mit teils stark erhöhten Beträgen versenden, empfiehlt es sich, die Entwicklung der Kosten genau zu beobachten und bei starken Abweichungen den Vermieter zu kontaktieren.
Verbreitete Missverständnisse über die Grundsteuer
Missverständnisse zum Begriff „Grundsteuer" ohne Typangabe
Oft wird in Berichten oder Gesprächen schlicht von „Grundsteuer" gesprochen, ohne zwischen A und B zu unterscheiden. Dabei ist die Grundsteuer B die für die meisten Bürger relevante Steuer, da sie für bebaute und unbebaute Grundstücke gilt. Die Grundsteuer A hingegen betrifft ausschließlich landwirtschaftliche Betriebe, was in der Öffentlichkeit wenig bekannt ist.
Falsche Vorstellungen über die Steuerhöhe und -pflicht
Viele glauben, die Grundsteuer sei nur relevant, wenn Sie eine Immobilie selbst nutzen. Tatsächlich sind Sie jedoch als Eigentümer immer zahlungspflichtig, ganz gleich, ob Sie selbst darin wohnen oder vermieten. Zudem wird die Steuer von den Gemeinden individuell berechnet, was bedeutet, dass die Höhe regional stark variieren kann, teilweise um das Dreifache. Eine pauschale Einschätzung der Steuerhöhe ist daher nicht möglich.
Ein weiterer Irrglaube betrifft die Umlegung der Grundsteuer: Zwar können Vermieter die Grundsteuer über die Betriebskosten auf Mieter umlegen, dies setzt jedoch eine explizite Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Ohne eine solche Klausel müssen Sie als Mieter die Steuer nicht tragen. Viele Mieter sind sich dessen nicht bewusst und zahlen so möglicherweise höhere Nebenkosten als notwendig.
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Fazit
Die Aufteilung in Grundsteuer A und B ist für Sie als Eigentümer oder Mieter vor allem deswegen relevant, weil sie das Gebiet der Besteuerung klar definiert. Während die Grundsteuer A ausschließlich für landwirtschaftliche Betriebe gilt und deren Ertragsfähigkeit berücksichtigt, betrifft die Grundsteuer B nahezu alle privaten und gewerblichen Grundstücke, egal ob bebaut oder unbebaut. Für die meisten Immobilienbesitzer, insbesondere Privatpersonen, spielt daher nur die Grundsteuer B eine Rolle.
Behalten Sie Ihre Grundsteuerbescheide im Blick und vergleichen Sie die Beträge über die Jahre hinweg. Gerade nach der Neubewertung im Zuge der Reform lohnt sich eine sorgfältige Prüfung, um unerwartete Mehrkosten frühzeitig zu erkennen. Bei Unklarheiten kann ein Steuerberater oder Fachanwalt für Immobilienrecht wertvolle Unterstützung bieten. Halten Sie den festgestellten Grundsteuerwert für zu hoch, kann ein zertifizierter CERTA-Sachverständiger den tatsächlichen Wert Ihrer Immobilie ermitteln und Ihnen damit eine belastbare Grundlage für einen Einspruch liefern.
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Häufige Fragen
Ist Grundsteuer B teurer als Grundsteuer A? >
Ob die Grundsteuer B teurer ist als die Grundsteuer A, hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere von der Art des Grundstücks, dem Standort, dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde sowie dem zugrunde gelegten Wert. Grundsätzlich gilt: Die Grundsteuer B betrifft bebaute und unbebaute Grundstücke und ist somit für private und gewerbliche Eigentümer relevant. Die Grundsteuer A hingegen wird nur auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen erhoben. Da diese Flächen meist einen niedrigeren wirtschaftlichen Nutzwert pro Quadratmeter aufweisen als städtische Baugrundstücke, fällt die Grundsteuer A in vielen Fällen geringer aus. Außerdem werden Agrarflächen auf Basis ihrer Ertragsfähigkeit bewertet, was in strukturschwächeren Regionen zu besonders niedrigen Steuerbeträgen führen kann. Insofern: Ja, die Grundsteuer B ist in der Praxis für viele Eigentümer teurer, auch weil sie mit höheren Hebesätzen und Verkehrswerten kalkuliert wird.
Ist ein Garten Grundsteuer A oder B? >
Ob ein Garten unter die Grundsteuer A oder B fällt, hängt von seiner Nutzung und seiner rechtlichen Einordnung ab. Handelt es sich beispielsweise um eine Fläche innerhalb einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, so wird diese in der Regel als landwirtschaftliches Vermögen gewertet und fällt damit unter die Grundsteuer A. Wird der Garten hingegen im Zusammenhang mit einem Wohnhaus genutzt oder ist Teil eines privaten Grundstücks, zählt er zum Grundvermögen und unterliegt somit der Grundsteuer B. Maßgeblich ist also, ob der Garten Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs oder einer reinen Wohnnutzung ist. Bei Unklarheiten kann ein Blick in den Grundbuchauszug oder die Flurkarte sowie eine Rückfrage beim Finanzamt helfen.
Was fällt unter die Grundsteuer A? >
Die Grundsteuer A bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke und Flächen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind. Dazu zählen klassische Ackerflächen, Wiesen, Weiden, Waldflächen sowie Flächen, die forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden. Auch verpachtete Agrarflächen oder kleinere selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Einheiten können der Grundsteuer A unterliegen. Die Einstufung hängt dabei vom tatsächlichen Nutzungszweck sowie von der Definition des Betriebsbegriffs ab, der in § 232 BewG (Bewertungsgesetz) näher beschrieben ist. Wichtig: Auch grundstücksgleiche Rechte, wie z. B. ein Erbbaurecht auf einem Ackergrundstück, werden in diese Kategorie eingeordnet, solange die Nutzung agrarisch bleibt.
Wer muss die Grundsteuer B bezahlen? >
Die Grundsteuer B muss grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern eines Grundstücks gezahlt werden, ganz gleich, ob das Grundstück selbst genutzt oder vermietet ist. Wenn die Immobilie vermietet wird, erlaubt das Mietrecht die Umlage der Grundsteuer als Betriebskosten auf die Mieter, sofern dies vertraglich klar geregelt ist. Fehlt eine solche Regelung, bleibt die Steuer beim Eigentümer. Die Zahlung erfolgt in der Regel vierteljährlich an die zuständige Kommune. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) wird die Grundsteuer anteilig auf die einzelnen Eigentümer umgelegt. Wichtig ist auch, dass bei einem Eigentumswechsel die Grundsteuerpflicht auf den neuen Eigentümer übergeht, je nachdem, wann der Eigentumsübergang rechtlich im Grundbuch vollzogen wurde.
Wie wird die Grundsteuer einer Immobilie berechnet? >
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:
- Ermittlung des Grundsteuerwerts (früher: Einheitswert): Dieser Wert wird vom Finanzamt auf Basis von Bodenrichtwerten, Grundstücksgröße, Gebäudeart und weiteren Faktoren festgelegt.
- Multiplikation mit der Steuermesszahl: Diese beträgt beim Bundesmodell aktuell 0,31 ‰ für die Grundsteuer B.
- Anwendung des Hebesatzes der Gemeinde: Jede Kommune legt ihren eigenen Hebesatz fest, je nach Finanzlage, Größe und Aufgabenstruktur.
Beispiel: Ein Grundsteuerwert von 300.000 €, multipliziert mit 0,31 ‰, ergibt 93 €. Liegt der kommunale Hebesatz bei 400 %, ergibt sich eine jährliche Grundsteuer in Höhe von 372 €. Das Beispiel zeigt, wie stark der Hebesatz die tatsächliche Steuerhöhe beeinflussen kann.
Ist die Grundsteuer für bebaute oder unbebaute Grundstücke teurer? >
Das lässt sich pauschal nicht beantworten, da sowohl bei bebauten als auch bei unbebauten Grundstücken individuelle Faktoren eine Rolle spielen. Allerdings ergibt sich häufig, dass unbebaute Grundstücke in attraktiven Lagen, etwa in Innenstädten, eine relativ hohe Grundsteuerlast verursachen können, da ihr Bodenwert (ohne bauliche Nutzung) dennoch hoch bewertet wird. Bebauten Grundstücken hingegen wird zusätzlich zum Bodenwert auch der Gebäudewert angerechnet, was die Bemessungsgrundlage deutlich erhöht. Hinzu kommt, dass einige Gemeinden sogenannte Grundsteuer C einführen oder planen, die speziell auf baureife, aber unbebaute Grundstücke abzielt, um Bauland besser zu mobilisieren. Das könnte unbebaute Grundstücke künftig sogar teurer machen als bebaute.
Wer muss Grundsteuer A und B bezahlen? >
Grundsätzlich sind die jeweiligen Eigentümer für die Zahlung verantwortlich:
- Grundsteuer A zahlen Sie, wenn Sie Eigentümer eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sind, z. B. von Acker- oder Weideflächen.
- Grundsteuer B betrifft Sie, wenn Sie Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks in einer Gemeinde sind, etwa eines Wohnhauses, eines Mehrfamilienhauses oder eines Baugrundstücks.
Die Zahlung erfolgt jeweils an die zuständige Kommune und kann im Fall der Grundsteuer B bei Mietverhältnissen auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies mietvertraglich geregelt ist. Wer ein gemischtes Grundstück besitzt, z. B. mit Wohn- und Agrarnutzung, muss ggf. beide Steuerarten zahlen, anteilig aufgeteilt nach Nutzungsart.
Wie hoch ist der Grundsteuermessbetrag für Grundsteuer B? >
Im Zuge der Grundsteuerreform wurde die Grundsteuermesszahl für die Grundsteuer B in den Bundesländern, die das sogenannte Bundesmodell anwenden (z. B. Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Berlin), einheitlich auf 0,31 Promille (‰) festgelegt. Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich also aus dem Produkt aus dem neuen Grundsteuerwert und dieser Steuermesszahl. Beispiel: Bei einem Grundsteuerwert von 500.000 € beträgt der Grundsteuermessbetrag 155 €. Dieser Betrag wird dann mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde multipliziert; dieser liegt häufig zwischen 300 % und 600 %. So ergibt sich Ihre endgültige jährliche Steuerlast.
Ist die Grundsteuer A oder B günstiger? >
Die Grundsteuer A fällt in vielen Fällen günstiger aus als die Grundsteuer B. Das liegt daran, dass sie sich nicht am reinen Bodenwert orientiert, sondern am sogenannten Wirtschaftswert, also der Ertragsfähigkeit des Bodens. Diese Form der Besteuerung berücksichtigt Faktoren wie Bodenqualität, Nutzungsart und Bewirtschaftung. Im Gegensatz dazu wird bei der Grundsteuer B nicht nur der Bodenwert, sondern auch der Gebäudewert angesetzt, was die Bemessungsgrundlage oft deutlich erhöht. Besonders in Städten mit hohen Bodenrichtwerten und Hebesätzen fällt die Grundsteuer B somit spürbar höher aus. Wer also Ackerland besitzt, zahlt in der Regel deutlich weniger pro Quadratmeter als ein Eigentümer eines Baugrundstücks in Innenstadtlage. Wichtig zu wissen: Die Grundsteuer C, die von den Gemeinden optional eingeführt werden kann, betrifft baureife unbebaute Grundstücke und kann dort zu höheren Steuern führen, unabhängig von A oder B.
Quellen >
Nachrichten zum Thema: Grundsteuer A oder B
Text des Grundsteuergesetzes (gültig bis 2024)
Text des Grundsteuergesetzes (gültig ab 2025)
Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer
Portal der Bundesländer: Wissenswertes zur Grundsteuerreform
Immobilien und Steuern; Kompakte Darstellung für die Praxis Von Jürgen Lindauer · 2010; ISBN:9783834921864, 3834921866
Rechtshandbuch für die Immobilienpraxis Erwerb, Entwicklung, Bestandshaltung, Vermarktung 2011; ISBN:9783800643981, 3800643987
Steuern sparen für Immobilien-Eigentümer; So machen Sie alle Kosten und Aufwendungen geltend Von Ulrike Kirchhoff · 2015; ISBN:9783406665264, 3406665268
Entwicklung betrieblicher Immobilien; Beschaffung und Verwertung von Immobilien im Corporate Real Estate Management Von Thomas Glatte · 2014; ISBN:9783658056872, 3658056878
Steuern rund um Immobilien – kompakt Der Steuerratgeber für Haus und Wohnung Von Christoph Störkle · 2018; ISBN:9783742743084, 3742743082
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