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Freibetrag für Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 €, für Kinder: 400.000 € je Elternteil.
Steuersätze reichen je nach Steuerklasse und Wert von 7 % bis 50 %.
Ein selbstgenutztes Familienheim kann für Ehegatten unbegrenzt, für Kinder bis 200 m² steuerfrei bleiben.
Der Erwerb ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem Finanzamt anzuzeigen.
Ein zu hoher Finanzamtswert lässt sich durch ein Verkehrswertgutachten senken.
Erbschaftssteuer-Rechner
Prüfen Sie Ihr Steuer-Sparpotenzial
Das Finanzamt ermittelt den Immobilienwert standardisiert „vom Schreibtisch aus" nach dem Bewertungsgesetz (BewG) – ohne Besichtigung vor Ort. Trifft einer der folgenden Punkte auf Ihre Immobilie zu, wird das dabei oft nicht angemessen berücksichtigt:
Ergebnis Ihrer Prüfung
Hier liegt vermutlich Steuer-Sparpotenzial vor
Solche individuellen Faktoren werden von den standardisierten Verfahren des Finanzamts in der Regel nicht ausreichend berücksichtigt. Ein Verkehrswertgutachten unserer zertifizierten Sachverständigen kann den angesetzten Wert – und damit Ihre Erbschaftsteuer – spürbar senken.
Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG wurde angewendet und reduziert die Steuer.
Diese Berechnung berücksichtigt Freibeträge, Steuerklassen, Steuersätze, Härteausgleich, Familienheim-Regelung und Erbfallkosten-Pauschale nach aktuellem ErbStG und dient einer ersten, unverbindlichen Orientierung. Nicht berücksichtigt sind u. a. Versorgungsfreibeträge, Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen sowie individuelle Besonderheiten des Einzelfalls. Für eine verbindliche Berechnung wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.
Wann fällt Erbschaftssteuer auf eine Immobilie an?
Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich immer dann, wenn der Wert des gesamten Erwerbs – also der Immobilie zuzüglich weiterem Nachlassvermögen abzüglich Schulden – den persönlichen Freibetrag des Erben übersteigt. Maßgeblich ist der Wert am sogenannten Bewertungsstichtag, in der Regel der Todestag des Erblassers.
Für die Wertermittlung setzt das Finanzamt bei Immobilien nicht automatisch den Kaufpreis oder den Angebotspreis eines Immobilienportals an, sondern einen nach dem Bewertungsgesetz (BewG) typisiert ermittelten Grundbesitzwert. Bleibt der gesamte Nachlasswert unterhalb des Freibetrags, fällt keine Steuer an – eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt besteht bei Grundbesitz aber trotzdem.
Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Der persönliche Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und wird alle zehn Jahre neu gewährt. Das bedeutet: Wer frühzeitig mit Schenkungen plant, kann Freibeträge mehrfach nutzen.
Nach Abzug des Freibetrags wird auf den verbleibenden, steuerpflichtigen Erwerb ein Steuersatz angewendet, der von der Steuerklasse und der Höhe des Erwerbs abhängt (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Anders als bei der Einkommensteuer gilt der jeweilige Satz auf den gesamten Betrag – nicht nur auf den Teil oberhalb der Wertgrenze.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
Klasse I
Klasse II
Klasse III
bis 75.000 €
7 %
15 %
30 %
bis 300.000 €
11 %
20 %
30 %
bis 600.000 €
15 %
25 %
30 %
bis 6.000.000 €
19 %
30 %
30 %
bis 13.000.000 €
23 %
35 %
50 %
bis 26.000.000 €
27 %
40 %
50 %
über 26.000.000 €
30 %
43 %
50 %
Härteausgleich: Liegt der Erwerb nur knapp über einer Wertgrenze, würde der volle Sprung auf den nächsten Steuersatz zu einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung führen. § 19 Abs. 3 ErbStG begrenzt diesen Effekt – der Rechner oben berücksichtigt diese Regelung automatisch.
Wie wird der Immobilienwert für die Erbschaftssteuer ermittelt?
Das Finanzamt ermittelt den steuerlich maßgeblichen Grundbesitzwert nach einem der drei gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren des Bewertungsgesetzes:
Vergleichswertverfahren
Ist nach § 182 Abs. 2 BewG das vorrangige Verfahren für Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser. Es stützt sich auf die Kaufpreissammlung des örtlichen Gutachterausschusses.
Sachwertverfahren
Kommt nach § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG nur zur Anwendung, wenn der Gutachterausschuss keine ausreichenden Vergleichswerte liefern kann – dann als Auffangverfahren insbesondere für Ein- und Zweifamilienhäuser: Bodenwert plus Herstellungskosten des Gebäudes, abzüglich Alterswertminderung.
Ertragswertverfahren
Wird bei vermieteten Objekten genutzt und berücksichtigt den Bodenwert sowie die nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen.
Vereinfachtes Rechenbeispiel: Da die Finanzbeamten die Immobilie in der Regel nicht persönlich besichtigen, rechnen sie „vom Schreibtisch aus" mit standardisierten Formeln – zum Beispiel beim Ertragswertverfahren: Der Bodenwert ergibt sich aus der Grundstücksfläche multipliziert mit dem amtlichen Bodenrichtwert. Für den Gebäudeertragswert wird vom Rohertrag (Nettokaltmiete) zunächst die Bewirtschaftungskosten abgezogen; von diesem Reinertrag wird anschließend die sogenannte Bodenwertverzinsung (§ 185 BewG) abgezogen, damit der bereits separat erfasste Bodenwert nicht doppelt in die Bewertung einfließt. Der verbleibende Gebäudereinertrag wird mit einem Vervielfältiger multipliziert, der von der Restnutzungsdauer des Gebäudes abhängt. Weil dabei ausschließlich mit Tabellenwerten und Pauschalen gerechnet wird, fällt der ermittelte Wert häufig höher aus als der tatsächliche Marktwert.
Wichtig: Diese typisierten Verfahren berücksichtigen individuelle Besonderheiten wie Modernisierungsstau, Lagebesonderheiten oder Mängel oft nur unzureichend – der vom Finanzamt angesetzte Wert liegt dadurch häufig über dem tatsächlichen Verkehrswert. Nach § 198 BewG haben Erben das Recht, einen niedrigeren Verkehrswert durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen und so die Steuerlast zu reduzieren.
Steuerbefreiung für das Familienheim
Wer eine selbstgenutzte Immobilie erbt und dort tatsächlich einzieht, kann von der Familienheim-Regelung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG profitieren:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: Das Familienheim bleibt unabhängig vom Wert vollständig steuerfrei.
Kinder und Kinder verstorbener Kinder: Die Steuerbefreiung gilt bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Bei größeren Immobilien ist nur der übersteigende Anteil steuerpflichtig.
Voraussetzung ist in beiden Fällen zunächst, dass bereits der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod selbst zu Wohnzwecken genutzt hat – oder aus zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit daran gehindert war. War die Immobilie zuvor vermietet, entfällt die Steuerbefreiung für die Erben, selbst wenn diese sofort selbst einziehen. Zusätzlich muss der Erbe die Immobilie unverzüglich nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzen und dies mindestens zehn Jahre so beibehalten – wird die Selbstnutzung vorher aufgegeben (außer aus zwingenden Gründen), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Um die genaue Wohnfläche für die 200-m²-Grenze zu ermitteln, empfiehlt sich eine normgerechte Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV).
Erbschaftssteuer bei Immobilien legal reduzieren
Freibeträge alle zehn Jahre nutzen Durch frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten lässt sich derselbe Freibetrag mehrfach ausschöpfen.
Nießbrauchsvorbehalt bei Schenkungen Der Schenker behält Nutzungsrechte, was den steuerlichen Wert der Übertragung mindert.
Familienheim-Regelung ausschöpfen Durch geplante Selbstnutzung kann die Steuer auf die Immobilie ganz oder teilweise entfallen (Voraussetzungen bei Erblasser und Erbe beachten, siehe oben).
Verkehrswertgutachten einholen Liegt der vom Finanzamt angesetzte Wert über dem tatsächlichen Marktwert, lässt sich die Bemessungsgrundlage per Gutachten senken.
Renovierungsbedarf und Mängel dokumentieren Bauliche Mängel oder ein erhöhter Instandhaltungsstau wirken wertmindernd, werden im standardisierten Finanzamtsverfahren jedoch oft nicht berücksichtigt, was zu einem fälschlicherweise zu hohen Steuerwert führt. Ein individuelles Gutachten lässt diese Faktoren hingegen einfließen.
Stundung bei Liquiditätsproblemen beantragen Reicht das übrige Nachlassvermögen nicht zur Zahlung aus, kann die Steuer für selbstgenutzte oder vermietete Wohnimmobilien bis zu zehn Jahre zinslos gestundet werden (§ 28 Abs. 3 ErbStG).
Fristen und Pflichten gegenüber dem Finanzamt
Der Erwerb ist innerhalb von drei Monaten, nachdem der Erbe Kenntnis vom Erbfall erlangt hat, dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Bei Immobilien im Nachlass gilt diese Pflicht auch dann, wenn bereits eine notarielle Verfügung von Todes wegen oder ein Erbschein vorliegt – die sonst mögliche Ausnahme von der Anzeigepflicht greift für Grundbesitz nicht.
Setzt das Finanzamt anschließend Erbschaftsteuer fest, ist diese grundsätzlich innerhalb der im Steuerbescheid genannten Frist zu zahlen. Kann die Steuer nur durch den Verkauf einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie aufgebracht werden, kommt unter den genannten Voraussetzungen eine zinslose Stundung von bis zu zehn Jahren in Betracht.
Häufig gestellte Fragen zur Erbschaftssteuer bei Immobilien
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer bei einer Immobilie? >
Die Höhe richtet sich nach dem Immobilienwert, dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser (Steuerklasse) und dem persönlichen Freibetrag. Nach Abzug des Freibetrags wird ein Steuersatz zwischen 7 % und 50 % angewendet. Mit dem Rechner oben lässt sich die voraussichtliche Steuer in wenigen Minuten überschlagen.
Muss ich eine geerbte Immobilie sofort verkaufen, um die Steuer zu zahlen? >
Nicht unbedingt. Nach § 28 Abs. 3 ErbStG kann die Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zinslos gestundet werden, wenn die Immobilie selbst genutzt oder zu Wohnzwecken vermietet wird und die Steuer sonst nur durch den Verkauf aufgebracht werden könnte.
Wie hoch ist der Freibetrag beim Erben eines Hauses von den Eltern? >
Kinder und Stiefkinder haben einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € je Elternteil. Dieser Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung und kann durch frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten mehrfach genutzt werden.
Was passiert, wenn ich in das geerbte Haus einziehe? >
Für ein selbstgenutztes Familienheim gilt eine besondere Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG: Bei Ehegatten und Lebenspartnern bleibt es unabhängig vom Wert steuerfrei, bei Kindern bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass bereits der Erblasser die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt hat (oder z. B. aus Pflegegründen daran gehindert war) und der Erbe unverzüglich für mindestens zehn Jahre selbst einzieht.
Wer legt den Wert der Immobilie für die Erbschaftssteuer fest? >
Das Finanzamt ermittelt den sogenannten Grundbesitzwert nach typisierten Verfahren des Bewertungsgesetzes (Vergleichswert-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren). Dieser Wert liegt häufig über dem tatsächlichen Verkehrswert. Nach § 198 BewG kann ein niedrigerer Verkehrswert durch ein Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen nachgewiesen werden.
Bis wann muss ich die Erbschaft beim Finanzamt anmelden? >
Der Erwerb ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Bei Grundbesitz besteht diese Anzeigepflicht auch dann, wenn bereits eine notarielle Verfügung oder ein Erbschein vorliegt.
Kann ich die Erbschaftssteuer auf eine Immobilie legal reduzieren? >
Ja. Möglichkeiten sind unter anderem die Nutzung der persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre durch frühzeitige Schenkungen, die Familienheim-Regelung, ein Nießbrauchsvorbehalt bei Schenkungen sowie ein Verkehrswertgutachten, um einen niedrigeren als den vom Finanzamt angesetzten Wert nachzuweisen.
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